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Urteil

LG Bonn: Nicht nur "kalter" Telefonanruf, sondern auch anschließende schriftliche "Bestätigung" ist unlauter

Ohne vorherige Aufforderung durch den Inhaber eines Telefonanschlusses wurde dieser von dem Mitarbeiter eines Telekommunikations-unternehmens mit dem Angebot einer Tarifumstellung angerufen. Zu dem Abschluss eines Vertrages zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen kam es jedoch nicht. Dennoch übersandte das Telekommunikationsunternehmen eine schriftliche Bestätigung des angeblich während des Telefongespräches zu Stande gekommenen Auftrages.

Das Landgericht Bonn entschied nun, daß in diesem Fall nicht nur der Telefonanruf ohne vorherige Aufforderung durch den Anschlussinhaber einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle. Auch die darauf folgende unzutreffende Bestätigung des angeblichen Auftrages stelle eine unzumutbare Belästigung i. S. von § 7 Abs. 1 UWG dar.

"Unzumutbar" sei ein Verhalten, das einen Marktteilnehmer mit finanziellen Aufwendungen belaste oder seine Privatsphäre etwa durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme seiner Zeit beeinträchtige. Hier habe der Anschlussinhaber mehrfach eine Außenstelle des Telekommunikationsunternehmens persönlich aufsuchen müssen, um die angeblich erwünschte Tarifumstellung rückgängig zu machen.

LG Bonn vom 3.7.2007 ; Az. 11 O142/05
K&R 2007, S. 598

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