Schotthoefer
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April 2020



1. EuGH: Lagerung von Waren mit Markenverletzung keine Markenverletzung

  • Die Lagerung von markenverletzenden Produkten selbst ist noch keine Markenverletzung.
  • EuGH hat den Rechtsstreit an den BGH zurückverwiesen

 

2. BGH: Initialen reichen nicht als Urheberangabe

  • Die Angabe von Initialen reicht als Urheberangabe nicht aus

 

3. KG Berlin: Computergrafik nicht urheberrechtsfähig

  • Grafik, die mittels Computerprogramm erstellt wurde, genießt keinen Urheberrechtsschutz

 

4. OLG Frankfurt: Versprechen "perfekte Zähne" ist unzulässig

  • Eine Zahnärztin hatte damit geworben, dass sie mit einem System arbeite, bei dem der Patient "perfekte Zähne" erhalte
  • Die Aussage "perfekte Zähne" kein rein subjektives Werturteil
  • Bei Aussagen von Ärzten gilt andere Verkehrserwartung in Bezug auf Werbeaussagen als bei "normalen" Unternehmen

 

5. LG München I: Loriot: "Früher war mehr Lametta"

  • Die Erben Loriots wandten sich gegen ein Unternehmen, das diesen Satz für eigene Zwecke verwendete
  • Richter erklärten, dass bei einer derart kurzen Wortfolge in einem Sketch nicht von einem urheberrechtlich geschützten Werk ausgegangen werden kann

 

6. LG Köln: Teilnahmebedingungen bei Gewinnspielen

  • Bei Werbung für Gewinnspiel in umfangreichem Prospekt genügt Hinweis auf die Teilnahmebedingungen im Internet nicht
  • Diese müssen in Prospekt aufgenommen werden

 

7. LG Hanau: "Hörzentrum"

  • "Zentrum" nur Unternehmen bezeichnen mit einer gewissen Größe und Marktbedeutung, Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung.

 


 

 

1. EuGH: Lagern von Waren mit Markenverletzung keine Markenverletzung

Bei Amazon bzw. Amazonhändlern waren Produkte gelagert worden, die Markenverletzungen enthielten. Amazon wusste davon angeblich nichts. Der EuGH hat entschieden, dass die Lagerung derartiger markenverletzender Waren so lange nicht selbst eine Markenverletzung ist, solange die Waren nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht würden.

Im konkreten Fall hatte ein Kosmetikkonzern Tochterfirmen von Amazon verklagt, weil eine Amazonhändlerin ohne Genehmigung des Kosmetikkonzerns ein Parfüm verkauft hatte. Dabei war das Programm "Versand durch Amazon" eingesetzt worden, bei dem die Produkte in Amazon Logistikzentren gelagert werden, der Versand aber über externe Dienstleister erfolgt.

Der BGH hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der den Rechtsstreit nun wieder an den BGH zurückverwies. Er stellte fest:

Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, diese Waren zum Zweck des Anbietens oder in Verkehrbringens, liegt darin nur dann eine Markenverletzung, wenn der Dritte (hier:) Amazon selbst beabsichtigt hätte, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die Lagerung von markenverletzenden Produkten sei selbst noch keine Markenverletzung. Da der EuGH den Rechtsstreit an den BGH zurückverwies, muss dieser nun entscheiden.

EuGH vom 2.4.2020, Az. C - 567/18

 

2. BGH: Initialen reichen nicht als Urheberangabe

Die Mitarbeiterin eines Unternehmens hatte dem Internet ohne Nachfrage beim Urheber Fotos entnommen und für die eigene Website verwendet. Als Urheber angegeben waren nicht der Name des Fotografen, sondern die Initialen einer Firma (CT - Paradies).

Zunächst stellten die Richter fest, dass nach § 10 Abs. 1, 1. Hs Urheberrechtsgesetz als Urheber eines Werkes gilt, wer in der üblichen Weise als Lichtbildner angegeben ist. Die Angabe von Initialen einer Firma reichten als Urheberangaben nicht aus, weil Urheber nur natürliche Personen sein könnten, nicht dagegen Firmen. Der Urhebervermerk müsse an einer Stelle angebracht sein, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben werde.

BGH vom 14.9.2014; Az. I Z R 76/13

PS: Da Urheber nur natürliche Personen sein können, genügt auch die Angabe eines Firmennamens nicht als Urheberangabe

 

3. KG Berlin: Computergrafik nicht urheberrechtsfähig

Eine Grafik, die mittels eines Computerprogrammes erstellt wurde, genießt nach Auffassung des KG Berlin keinen rheberrechtsschutz. Im konkreten Fall hätte es keine Merkmale künstlerischer Gestaltung gegeben.

KG Berlin vom 16.1.2020; Az.2 U 12/16 Kart

Anm.: Die Urheberrechtsfähigkeit von mittels Computerprogrammen hergestellten Grafiken genießt meiner Auffassung nach in der juristischen Literatur nicht die erforderliche Aufmerksamkeit. Einerseits ist klar, dass urheberrechtsfähig nur von Menschen geschaffene Werke sein können. Wenn also eine Grafik dadurch entsteht, dass der Mensch nur einen Knopf drückt und die Software den Rest erstellt, könnte man von der Software als Urheber sprechen, allerdings ist dies nicht so. Damit der Computer überhaupt tätig wird, müssen ihm Vorgaben gemacht werden, die Basis seiner Berechnung sind. Diese Vorgaben werden in den seltensten Fällen bereits eine urheberrechtlich geschützte Tätigkeit darstellen. Darüber hinaus kommt es auf die Vorgaben an.

 

4. OLG Frankfurt: Versprechen "perfekte Zähne" ist unzulässig – Strenger Maßstab bei ärztlichen Werbeaussagen

Eine Zahnärztin hatte damit geworben, dass sie mit einem System arbeite, bei dem der Patient "perfekte Zähne" erhalte. Die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt sahen darin ein unzulässiges Erfolgsversprechen und untersagten diese Werbung. Dadurch würde der Eindruck erweckt, dass "ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden könne". Es sei nach § 3 S. 2 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes unzulässig, den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg "sicher" eintrete. Denn aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten könne es immer zu einem Therapieversagen kommen. Damit sei aber eine Erfolgsgarantie nicht vereinbar.

Die Aussage "perfekte Zähne" sei auch kein rein subjektives Werturteil. Wenn dem Verbraucher auch bekannt sei, dass es in der Werbung zu Übertreibungen kommen könne, nehme er den Werbeauftritt einer Ärztin doch sehr ernst. Bei Aussagen von Ärzten gebe es eine andere Verkehrserwartung in Bezug auf Werbeaussagen als bei "normalen" Unternehmen. Ihnen brächten die Verbraucher aufgrund ihres Heilauftrages ein besonderes Vertrauen entgegen. Auch deswegen erwarte der Patient bei ärztlichen Werbeaussagen eine gewisse Objektivität und Zurückhaltung. Im Zweifel nimmt der Verbraucher diese Aussagen sehr ernst.

OLG Frankfurt vom 27.2.2020, Az. 6 U 219/19

 

5. LG München I: "Früher war mehr Lametta"

In dem bekannten Sketch von Loriot "Weihnachten bei H." findet sich die Passage "Früher war mehr Lametta". Die Erben Loriots wandten sich nun gegen ein Unternehmen, das diesen Satz für eigene Zwecke verwendete. Die Münchner Richter erklärten, dass bei einer derart kurzen Wortfolge in einem Sketch nicht von einem urheberrechtlich geschützten Werk ausgegangen werden könne, weil der Wortfolge die hinreichende Schöpfungshöhe und damit die Werkqualität fehle. Bei dem Satz handele es sich um einen alltäglichen belanglosen Ausdruck, mit dem zum Ausdruck gebracht wird, dass früher mehr Aufhebens gemacht wurde. Früher habe es mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches gegeben. Dass die Wortfolge nicht semantischen Regeln folge und es sich deswegen nicht um eine alltägliche Wendung handele, ändere daran nichts.

LG München I vom 18.7.2019; Az. 33 O 29328/19

 

6. LG Köln: Teilnahmebedingungen bei Gewinnspielen

Bei der Werbung für ein Gewinnspiel in einem umfangreichen Prospekt genügt ein Hinweis auf die Teilnahmebedingungen im Internet nicht, diese müssen vielmehr in den Prospekt aufgenommen werden. Dort müssen die Teilnahmebedingungen, die Art und Weise, wie teilgenommen werden kann und der Gewinner ermittelt wird, erläutert werden. Wer einen umfangreichen, hier 32 seitigen Werbeprospekt erarbeitet, für den ist es ein Leichtes, diese Informationen auch in dem Prospekt darzustellen. Außerdem gebe es auch in der heutigen Zeit noch genügend Menschen, die keinen Zugang zum Internet hätten und denen der Umgang mit dem Internet Schwierigkeiten bereitet.

LG Köln vom 13.1.2019; Az. 84 O 117/19
WRP 2020, S. 380

 

7. LG Hanau: "Hörzentrum"

Eine Hörgeräteakustikerin bezeichnete ihr Unternehmen als "Zentrum". Das LG Hanau beanstandete dies als irreführend. Als "Zentrum" dürften sich nur Unternehmen bezeichnen mit einer gewissen Größe und Marktbedeutung, Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung. Eine Hörgeräteakustikerin allein könne ihre Tätigkeit daher nicht als "Zentrum" bezeichnen.

LG Hanau vom 4.9.2019; Az. 6 O 12/19
WRP 2020, Seite 381

 

© Dr. Peter Schotthöfer

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