Schotthoefer
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Juli 2019



1. EuGH: Unionsmarke adidas ist nichtig

  • Unionsmarke von Adidas nichtig
  • Adidas hat Belege für die Benutzung nur in fünf Mitgliedstaaten vorgelegt.  

2. OLG Frankfurt a. M.: Zahl der Pralinen in Verpackung muss angegeben werden

  • Anzahl der in der 230 g Packung enthaltenen Pralinen muss angegeben werden
  • Dies ist von der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vorgeschrieben.

3. OLG Frankfurt: Zu den Anforderungen an Wettbewerbsverbände

  • Wettbewerbsverbände müssen über eine „erhebliche Anzahl von Mitbewerbern“ in ihren Reihen verfügen

4. OLG Hamm: Neueröffnung nur nach Schließung

  • Aussage"Neueröffnung" setzt voraus, dass das Haus vorher geschlossen war

5. BPatG: Werktitel ./. Marke?

  • Aus einem Werktitel kann nicht ohne weiteres gegen Marke vorgegangen werden

6. LG München I: Keine Kennzeichnungspflicht für Influencer Werbung auf Instagram?

  • Die Ehefrau eines bekannten Fußballbundesligaspielers warb mit Bildern etc. für sich selbst
  • Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen den gewerblichen Charakter der vorgestellten Produkte
  • Keine getarnte und damit unzulässige Werbung

 


 

1. EuGH: Unionsmarke adidas ist nichtig

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Unionsmarke von Adidas nichtig ist. Die Marke, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht, hätte im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sein müssen und so Unterscheidungskraft erlangt haben. Das Gericht war der Meinung, dass diese Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen, weil sie nicht in der gesamten Europäischen Union verwendet worden sei. Adidas habe Belege für die Benutzung nur in fünf Mitgliedstaaten vorgelegt. Das könne auch nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.

Gericht der Europäischen Union vom 19.6.2019; Az. T -307/17


2. OLG Frankfurt a.M.: Zahl der Pralinen in Verpackung muss angegeben werden

Ein italienischer Süßwarenhersteller vertrieb mit Kokosraspeln gefüllte Pralinenkugeln in Packungen von 40 g, 150 g und 230 g. Auf der Unterseite der Verpackung war die Nettofüllmenge der 230 g Packung angegeben, nicht aber die Anzahl der in der Schachtel befindlichen Pralinenkugeln. Diese waren einzeln in Folie verpackt, die an den Seiten zugeschweißt waren. Ein Verbraucherverein beanstandete, dass die Anzahl der in der 230 g Packung enthaltenen Pralinen nicht angegeben war. Dies sei aber von der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vorgeschrieben. Das OLG Frankfurt gab dem Verband recht.

OLG Frankfurt am Main vom 25.10.2018; Az. 6 U 175/17
GRUR-RR 2019, S.283


3. OLG Frankfurt: Zu den Anforderungen an Wettbewerbsverbände

Wettbewerbsverbände, die juristisch gegen Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgehen müssen über eine „erhebliche Anzahl von Mitbewerbern“ in ihren Reihen verfügen. Diese müssen Waren oder Dienst-leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Wettbe-werbsverletzer vertreiben. Es reicht aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsverletzung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben.

Die Mehrheit der Mitbewerber muss dem Verband nicht angeschlossen sein. Entscheidend sei, dass nicht nur Individualinteressen einzelner verfolgt werden. In diesem Zusammenhang komme Ladengeschäften bei der Beurteilung ein größeres Gewicht zu als kleinen Onlineshops. Denn die für die Einrichtung eines solchen Einzelhandelsgeschäftes erforderlichen Investitionen und Mühen sprechen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit, während Onlineshops vom heimischen Wohnzimmer aus betrieben werden und so schnell verschwinden könnten, wie sie entstanden sind.

OLG Frankfurt vom 2.5.2019; Az. 6 U 58/18

Hinweis: Bei einer Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband sollte deswegen dessen Prozessführungsbefugnis immer anhand der im Urteil des OLG Frankfurt geschilderten Kriterien geprüft werden


4. OLG Hamm: Neueröffnung nur nach Schließung

Nach Abschluss von Umbau- und Erweiterungsarbeiten warb ein Möbelhaus mit der Aussage "Neueröffnung nach Totalumbau und Erweiterungsarbeiten". Das OLG Hamm war der Auffassung, dass der Begriff "Neueröffnung" irreführend war, da Anlass nicht die Wiedereröffnung des Einrichtungshauses gewesen sei, sondern der endgültige Abschluss sämtlicher Erweiterungs- und Umbauarbeiten. Eine "Neueröffnung" setze voraus, dass das Haus vorher geschlossen war. Das war hier aber nicht der Fall, während dieser Arbeiten wurde der Betrieb vielmehr fortgesetzt. Durch den Zusatz "Totalumbau und große Erweiterung" werde diese Irreführung nicht korrigiert.

OLG Hamm vom 31.3.2017; Az. 4 U 183/16


5. BPatG: Werktitel ./. Marke ?

Der Titel eines Werkes (Zeitschrift, Buch, Film etc.) ist grundsätzlich ohne weiteres geschützt, d.h. der Inhaber kann anderen (identischen oder ähnlichen jüngeren) Werktiteln die Verwendung untersagen, wenn sie mit seinem eigenen unmittelbar verwechselbar sind. Aus einem Werktitel kann nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) aber nicht ohne weiteres gegen angemeldete und/oder eingetragene Marken vorgegangen werden. Ob im Einzelfall eine Ausnahme vorliegt, muss genau geprüft werden.

BPatG vom 19.9.2018; Az. 27 W (pat) 9516
IPRB 2019, S.127

 

6. LG München I: Keine Kennzeichnungspflicht für Influencer Werbung auf Instagram

Die Ehefrau eines bekannten Fußballbundesligaspielers warb im Internet mit Bildern und Texten für sich selbst, kommentierte Mode, erläuterte ihr Leben als Mutter, befasste sich mit Yoga, Reisen und anderen Themen. Die vorgestellten Produkte wie Kleidung oder andere Gegenstände waren mit so genannten „tags“ versehen.
Klickte man darauf, wurde man an die Website des Unternehmens weitergeleitet.

Die Richter entschieden, dass hier keine getarnte und damit unzulässige Werbung vorliege. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den gewerblichen Charakter der vorgestellten Produkte erkennen. Allerdings sei dieses in jedem Einzelfall genau zu überprüfen.

LG München I vom 29. 4. 2019; Az. 4 HK O 14312/18

 

 

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