Schotthoefer
Urteile - Archiv
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März 2010


1. BGH: "Solange der Vorrat reicht" muss nicht näher erläutert werden

-  Bei dem Hinweis "Solange Vorrat reicht" muß die Vorratsmenge nicht angegeben werden

 

2. BGH: Humorvoller Vergleich zulässig

- Humorvoller Vergleich von "taz" und BILD zulässig

- zur Grenze zwischen zulässigem Vergleich und Herabsetzung

 

3. BGH: Honorarnachschlag auch für Übersetzer

- Auch Übersetzer haben Anspruch auf nachträgliche angemessene Vergütung

 

4. OLG Hamm: Billigerer Preis neben teuerer Maschine kein relevanter Wettbewerbsverstoß

 - Es kann irrelevant sein, wenn Produktbeschreibung und Preisangabe differieren

 

5. OLG München:  Die Ankündigung des Besuchs eines auf Inkasso spezialisierten Mitarbeiterteams kann unlauter sein

- Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens

- Die Ankündigung "ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiterteam ..  werde einen Schuldner persönlich konsultieren" ist unlauter

 

6. LG Köln: Lockvogelwerbung

- 4 Gigabyte Speicherstick muß am Erscheinungstag der Werbung länger als 70 min nach der Ladenöffnung erhältlich sein

 

7. LG Dresden: E-Mail-Werbung

- Wer Werbung per E-Mail versendet, muss eine Einwilligung des Empfänger beweisen können

 

8. L. AG Köln: Foto eines ausgeschiedenen Mitarbeiters muss nicht unbedingt sofort nach Ausscheiden von Website entfernt werden

- Das Bild eines ausgeschiedenen Mitarbeiters muss nicht sofort nach dem Ausscheiden von der Webseite entfernt werden

 


 

1. BGH: "Solange der Vorrat reicht" muss nicht näher erläutert werden

Der Hinweis in einer Werbeanzeige "Solange Vorrat reicht" verlangt nach Auffassung des BGH nicht, dass der Werbende die Vorratsmenge angibt. Zwar müssten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Konditionen angegeben werden, zu denen ein Angebot erhältlich ist. Dies erfasse alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen. Werde mit einer Zugabe geworben, erwarte der Verbraucher, beim Erwerb der Hauptware die Zugabe auch zu erhalten. Für seine Entscheidung, sich näher mit dem beworbenen Angebot zu befassen, müsse er wissen, ob die Zugabe in der gleichen Menge wie die Hauptware vorhanden sei. Wenn dies nicht zutreffen ist, genüge der Hinweis "Solange Vorrat reicht". Dadurch erfahre der Verbraucher, dass die Zugabe nicht unbegrenzt verfügbar sei.

BGH vom 18.6.2009; Az. I ZR 224/09
WRP 2010, S. 237

 

2. BGH: Humorvoller Vergleich zulässig

In einem Werbespot der Berliner Tageszeitung „taz“ wurde auf BILD Zeitung Bezug genommen. Ein Mann in Jogginghose und Unterhemd und mit begrenztem Sprachschatz wurde als BILD- Kunde dargestellt, der nur an der BILD Zeitung, nicht aber an der anspruchsvolleren "taz" interessiert sei.

Grundsätzlich sei vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie den Mitbewerber oder dessen Produkt herabsetze. Solange der Werbende mit ironischen Anklängen lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erziele, damit aber keine Abwertung des Mitbewerbers verbunden sei, liege darin keine unzulässige Herabsetzung.

Der Durchschnittsverbraucher sei zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt und empfinde sie als Ausdruck lebhaften Wettbewerbs. Erst wenn die Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werde, sei diese Grenze überschritten.

BGH vom 1.10.2009; Az. I ZR 134/07
WRP 2007 10, S. 552

 

3. BGH: Honorarnachschlag auch für Übersetzer

Nach dem Urheberrechtsgesetz kann ein Urheber nachträglich eine zusätzliche Vergütung für die Nutzung seines Werkes verlangen, auch wenn er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das zu diesem Zeitpunkt übliche Honorar erhalten hat.

Auch Übersetzer genießen wie ein Autor den Schutz des Urheberrechtes. Der Übersetzer kann ebenfalls nach dem Urheberrechtsgesetz eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn ihm für die Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt wurde.

BGH vom 7.10.2009; Az. I ZR 3807
Fundstelle: eigene

 

4. OLG Hamm: Billigerer Preis neben teuerer Maschine kein relevanter Wettbewerbsverstoß

Ein Möbelhaus hatte in Prospekten für eine Geschirrspülmaschine geworben, die zu einem Vorteilspreis angeboten wurde. Die neben dem Gerät befindliche Beschreibung bezog sich jedoch auf ein anderes, hochwertigeres Produkt des selben Herstellers. Die Beschreibung jedenfalls betraf nicht den abgebildeten, sondern einen anderen, höherwertigeren Geschirrspüler dieses Herstellers mit der selben Typenbezeichnung.

Das OLG Hamm war der Auffassung, dass zwar ein Fehler vorgekommen, dieser aber nicht relevant sei. Die Verkehrskreise interessierten sich aufgrund der Produktbeschreibung für eine Geschirrspülmaschine mit einer bestimmten Ausstattung. Die Tatsache, dass die Verbraucher die abgebildete Maschine für den angegebenen Preis nicht kaufen könnten, sei für die Kaufentscheidung ausnahmsweise nicht maßgeblich. Die abgebildete Maschine weise ein unspezifisches Aussehen auf mit einer neutralen und vom Design her unauffälligen Frontseite auf. Zwischen den einzelnen Geräten dieses Herstellers gebe es auch nur marginale Unterschiede in der äußeren Erscheinung.

OLG Hamm vom 16.6.2009; Az. 4 U 44/09
GRUR - RR 2010,37

 

5. OLG München:  Die Ankündigung des Besuchs eines auf Inkasso spezialisierten Mitarbeiterteams kann unlauter sein

Das OLG München hat klargestellt, dass als geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens nach einem Geschäftsabschluss ist, das mit der Durchführung eines objektiv zusammenhängt.

Deswegen könne auch die Ankündigung, dass "ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiterteam .. in den Abendstunden einen Schuldner persönlich konsultieren werde, um offene Fragen diskret zu beantworten oder eine Ratenzahlung vereinbaren zu können", als eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung angesehen werden.

Eine derartige Androhung sei aber unlauter, weil die Entscheidungsfreiheit des  Vertragspartners unangemessen beschränkt werde. Die Formulierung könne auch so verstanden werden, dass das Inkassoteam ausgebildet und bereit sei, die Forderung mit Gewalt durchzusetzen. Das werde durch die Ankündigung verstärkt, dass gleich ein Mitarbeiterteam erscheinen werde.

OLG München vom 9.7.2009; 29  U 1852/09
WRP 2010, S. 295

 

6. LG Köln: Lockvogelwerbung

Es ist irreführende Werbung, wenn ein 4 Gigabyte Speicherstick am Erscheinungstag der Werbung bereits 70 min nach der Ladenöffnung nicht mehr erhältlich ist. Der Hinweis in der Werbung "Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein" ändert daran nichts. Der Verbraucher wird den Hinweis allenfalls dahin verstehen, dass das beworbene Produkt unter Umständen im Verlauf eines Tages nicht mehr vorrätig sein wird, nicht aber bereits kurze Zeit nach Öffnung des Geschäftes am frühen Morgen.

LG Köln vom 30.9.2009; Az 84 O 68/09
WRP 2010, S. 301

 

7. LG Dresden: E-Mail-Werbung

Wer Werbung per E-Mail versendet, muss eine Einwilligung des Empfängers beweisen können. Im Einzelfall muss er erläutern, wann und wie der Empfänger die E-Mail-Werbung tatsächlich bestellt hat.

Die Verwendung einer E-Mail-Adresse im Geschäftsverkehr allein begründet nicht das Einverständnis damit, Werbung per E-Mail zu erhalten. Der Versender der E-Mail-Werbung muss sicherstellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt.

Eine Prüfung, ob die konkrete unverlangte Werbung per E-Mail die Bagatellgrenze beschreitet, ist nicht notwendig, da eine erhebliche Nachahmungsgefahr besteht.

LG Dresden vom 30.10.2009; 42 HKO 36/09
WRP 2010,304

 

8. L. AG Köln: Foto eines ausgeschiedenen Mitarbeiters muss nicht unbedingt sofort nach Ausscheiden von Website entfernt werden

Eine Angestellte war von September 2001 bis Mai 2007 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Während dieser Zeit entstand ein Foto, das sie an ihrem Arbeitsplatz am Schreibtisch sitzend und telefonierend zeigte. Mit einem leichten Lächeln wandte sie sich der Kamera zu.

Das Foto erschien auf der Website des Arbeitgebers und befand sich dort noch bis Ende 2008. Der Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied nun, dass das Bild nicht sofort nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin aus dem Unternehmen von der Webseite hätte entfernt werden müssen. Das Foto hätte nur zu Illustrations-
bzw. Dekorationszwecken gedient und hätte von jeder anderen, auch unternehmensfremden Person in gleicher Pose aufgenommen werden können. Der Arbeitnehmer habe keinen gesteigertes Interesse an einer sofortigen Entfernung dieses Fotos. Wenn sich ein Arbeitnehmer ausdrücklich an den Arbeitgeber deswegen wende und die Entfernung des Foto von Fotos verlange, sei dies anders zu beurteilen.

LAG Köln vom 10.7.2009, Az.7 Ta 126/09
K&R 2010, S. 144

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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