Schotthoefer
Urteile - Archiv
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November 2005

1. „Fußball WM 2006 “ als Marke nur beschränkt schutzfähig - Die Bezeichnungen " WM 2006 " oder " Fußball - Weltmeisterschaft 2006 " sind für die FIFA als Marke eingetragen

- Die markenmäßige Verwendung diese Bezeichnungen ist nur mit der Genehmigung des Markeninhabers, also der FIFA, erlaubt

- Das BPatG hat den Schutz dieser Marken auf solche Produkte und Dienstleistungen beschränkt, die mit der Ausrichtung dieses Wettbewerbs in einem „unmittelbaren Zusammenhang“ stehen

- Ob ein Produkt oder eine Dienstleistung diesen Zusammenhang tatsächlich aufweist (und seine Verwendung deswegen der Genehmigung bedarf) oder ob dies nicht der Fall ist, lässt sich im Einzelfall nur sehr schwer beurteilen

 

2. " Sammelklage " bei falscher Kapitalmarktinformation möglich

- Am 1. November 2005 ist das " Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz " in Kraft getreten

- Damit werden Musterverfahrens wegen falscher Kapitalmarktinformationen möglich

- Werden zehn oder mehr gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt, holt das Prozessgericht einen Musterentscheid beim Oberlandesgericht ein

- Der Musterentscheid des OLG ist für Musterkläger, Musterbeklagten und die übrigen Beigeladenen bindend

 

3. Kein Gemeinkostenabzug bei Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung

- Der Schadenersatz besteht in dem Gewinn, der durch die Verletzung des Urheberrechtes erzielt wurde

- Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln kann der Schuldner die Gemeinkosten von dem Gewinn nicht abziehen

 

4. Verstoß gegen Pfanderhebungspflicht ist kein Wettbewerbverstoß

- Nach der Verpackungsverordnung ist beim Verkauf von Getränken ein Pfand zu erheben

- Nach Auffassung des Kammergerichts (KG) Berlin stellt ein Verstoß dagegen nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar

- Ein Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht beim Außer - Haus - Verkauf von Getränken ist nicht geeignet, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.

 

5. Unverlangte E-Mailwerbung - ausnahmsweise zulässig

- Die Zusendung von Werbung per E-Mail ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers ist unzulässig

- Der Empfänger kann dagegen unter Umständen in eigenem Namen vorgehen

- Nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Dresden stellt die Zusendung einer leicht als konkrete Werbung erkennbaren Einladung an eine Anwaltskanzlei aber keine Belästigung dar

 

6. Design als Gebrauchsmuster geschützt - Grafiker kann Entwurfs - und Nutzungs-honorar verlangen

- Ein Grafiker hat Anspruch auf ein Arbeitshonorar und ein Nutzungshonorar für ein von ihm geschaffenes Logo

- Ein Logo kann als urheberrechtsfähiges Werk, aber auch als Geschmacksmuster geschützt sein

 

7. Schleichwerbung auch im Rundfunk möglich – aber unzulässig

- Schleichwerbung ist in allen Medien verboten

- Ein im Programmteil eines Rundfunksenders ausgestrahltes Interview mit einem Unternehmer kann Schleichwerbung sein

- Im vorliegenden Fall hatte der Moderator das Unternehmen angepriesen und die Zuhörer zu dessen Besuch aufgefordert

 

8. Kein Widerrufsrecht bei Autoanmietung im Internet

- Das Fernabsatzgesetz gilt nicht für alle Verträge, bei denen die Vertragsparteien einander bei Vertragsabschluss nicht persönlich gegenüberstehen

- Das Gesetz sieht auch Ausnahmen vor

- Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass über das Internet abgeschlossene Automietverträge unter diese Ausnahmen fallen

 

9. Milchtaler - Werbung gegenüber Kindern

- An 8 - bis 13-jährige Kinder gerichtete Sammelaktion nicht generell unzulässig

- 8 - bis 13-jährige Kinder können mit ihrem Taschengeld bedingt selbst wirtschaften, haben über finanzielle Dinge einen gewissen Überblick und können einfache Rechnungen vornehmen

- Nicht jede Werbung, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche wendet, ist geeignet, deren geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen

- Entscheidend ist, ob eine Ausnutzung objektiv wahrscheinlich ist

- Kinder sind auch nicht vor werblicher Beeinflussung schlechthin zu schützen

 

10. „NEWS“ aus Österreich – in Deutschland nicht geschützt

- Darf ein auf dem heimischen Markt einführter Titel auf einem neuen Markt ohne weiteres verwendet werden

- Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (HansOLG) hat entschieden, dass aus Schriftzug, Unternehmenskennzeichnung und Gemeinschaftsmarke kein allgemeines Verbot abgeleitet werden kann

 


 

1. „Fußball WM 2006 “ als Marke nur beschränkt schutzfähig

Die Firma Ferrero plante für ihre Produkte Nutella, Duplo und Hanuta die Werbung mit Sammelbildchen zur WM 2006 und den Bezeichnungen " WM 2006 " oder " Fußball Weltmeisterschaft 2006 " . Dem stand die Tatsache entgegen, dass der Weltfußballverband FIFA für diese Bezeichnungen Marken angemeldet hatte. Deren Löschung hatte die Firma ferrero beantragt, weil es sich in ihrer Meinung nach um im Interesse der Allgemeinheit freihaltebedürftige Bezeichnungen handele.

Das BPatG hat nun der FIFA nur z. T. Recht gegeben. Die Marke " Fußball WM 2006 " sei als Hinweis auf die in Deutschland im Jahr 2006 veranstaltete Weltmeisterschaft im Fußball schutzfähig für alle Dienstleistungen, die mit der Ausrichtung, also der Vorbereitung und Durchführung, eines solchen Wettbewerbs in einem unmittelbarem Zusammenhang stünden. Das gelte auch für Waren, die dabei zum Einsatz kommen bzw. benötigt werden oder als Andenken dienen. Geschützt werden können durch eine solche Marke also nur Dienst -leistungen und Waren, die gerade für die betreffende Veranstaltung charakteristisch sind. Ob und welche dies im Einzelfall sind, ist schwer zu beurteilen. Gegen die Entscheidung wird wohl Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Ob ein Urteil in dieser Sache allerdings noch vor Beginn der Weltmeisterschaft vorliegen wird, kann bezweifelt werden. Für die, die die Werbung im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 intensivieren wollen, ist die Rechtslage damit nicht klarer geworden.

BPatG vom 3.8.2005, Az. 32 W (pat) 237/04
NJW Aktuell Nr.41 S. X

 

 

2. Kein Widerrufsrecht bei Autoanmietung im Internet

Sogenannte Fernabsatzverträge unterliegen bestimmten rechtlichen Anforderungen. Verbraucher müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise informiert werden und können die Verträge auch binnen einer bestimmten Frist widerrufen. Dies ist im Einzelnen in der Fernabsatzrichtlinie geregelt, die auch in nationales deutsches Recht umgesetzt wurde.

Allerdings sind auch Ausnahmen von dieser Regelung vorgesehen. Sie gilt nicht für "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt und innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen".

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch übers Internet abgeschlossene Automietverträge unter diese Ausnahme fallen.

EuGH vom 10.3.2005; Rs. C - 336/03
Computer und Recht 2005, S. 651

 

 

3. Kein Gemeinkostenabzug bei Urheberrechtsverletzung

Bei der Verletzung eines Urheberrechtes kann der Urheber vom Verletzer Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz besteht in dem Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Urheberrechtes erzielt hat. Bei der Ermittlung dieses Gewinnes stellt sich die Frage, ob von dem Gewinn auch die so genannten Gemeinkosten abzuziehen sind, die erst die Grundlage zur Erzielung des Gewinnes geschaffen haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Geschmacksmusterverletzung verneint. Dort hatte der Verletzer den gesamten Gewinn an den Verletzten herauszugeben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass dies auch für einen Schadensersatz -anspruch wegen Verletzung eines Urheberrechtes gilt. Mit dieser Begründung sprach es einem Urheber den gesamten Gewinn zu, den ein Verletzer erzielt hatte, der in seinem Loseblattwerk erhebliche Passagen des anderen Werkes ohne Genehmigung verwendet hatte.

Die Gemeinkosten könnten von dem durch den Verletzer erzielten Gewinn nicht abgezogen werden.

OLG Köln vom 8. 4 2005 ; Az. U 107/04 und 6 W 33/05
GRUR - RR 2005, S. 247

 

 

4. Verstoß gegen Pfanderhebungspflicht ist auch Wettbewerbverstoß

Einen Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht nach der Verpackungsordnung stellt nach Auffassung des Kammergerichts (KG) Berlin nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Denn ein Verstoß gegen die Pfanderhe -bungspflicht beim außer außer Haus Verkauf von Getränken - im konkreten Fall durch einen Imbissstand - sei regelmäßig nicht geeignet, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.

KG vom 15. 4. 2005 ; Az. 5 W 48/05
NJW 2005/35 XIV

 

 

5. Unverlangte E-Mailwerbung

Eine Anwaltssozietät ging gegen einen Seminarveranstalter vor, weil dieser ihr ohne Aufforderung per Fax Einladungen zu Seminaren gesandt hatte. Einige Werbemails gingen direkt an zwei Partner der Sozietät, in denen allgemein die Teilnahme an einem „ Medienseminar " und einem Seminar für „Öffentlichkeitsarbeit" angeboten wurde.

Das Amtsgericht (AG) Dresden wies die Unterlassungsklage ab. Ein Verbraucher könne nicht gegen unverlangt zugesandte Werbung als wettbewerbswidrig vorgehen. Für einen " Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb "- die der Anwaltskanzlei - fehle es an den Voraussetzungen. Die Zusendung einer leicht als konkrete Werbung erkennbaren Einladung für ein anwaltsbezogenes Seminar an eine Anwaltskanzlei stelle nicht ohne weiteres einen unerlaubten Eingriff in den Kanzleibetrieb dar. Vielmehr müsste hierfür eine konkrete Belästigung festgestellt werden können. Hinzukomme, dass weder ein Eingriff in den Gewerbebetrieb noch eine Wiederholungsgefahr vorliege, wenn der Empfänger der Werbung die deutlich erkennbare Werbung innerhalb weniger Sekunden löschen könnten und die Möglichkeit vorgesehen sei, Werbung künftig abzustellen. Im Ergebnis sei bei Abwägung der Interessen des Empfängers an einer ungestörten Ausübung der beruflichen Tätigkeit und des Senders an einer bequemen und kostengünstigen Werbemethode andererseits nicht nicht von einem rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auszugehen.

AG Dresden vom 27.7.2005 ; Az. 114 C 2008/05
NJW 2005, 2561

 

 

6. Designentwurf als Gebrauchsmuster geschützt

Eine Grafikerin hatte für die Verpackung von Salz ein Logo entworfen. Dafür erhielt sie 100 € und eine " Vorbehaltserklärung ", in der es hieß: " Im Fall, dass das Logo wirtschaftlich verwertet wird, ist zuzüglich zum vereinbarten Arbeitshonorar eine Nutzungsvereinbarung zu schließen ". Diese Nutzungsvereinbarung wurde nicht geschlossen, die Verpackung mit dem Logo unter anderem im Kaufhaus KADEWE vertrieben. Das Kammergericht (KG) stellte zunächst fest, dass das Logo die für urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreiche. Dafür müsse die vorliegende Gestaltung in ihrem individuellen, geistigen, schöpferischen Gehalt das Werk eines Durchschnitts der Designers überragen. Hier seien jedoch vorbekannte Gestaltungsmittel (stilisierte Sonne mit Flammen, vom runden Körper der Sonne getrennte Sonnenstrahlen, goldene Farbe, umlaufende schwarze Schrift der Produktbezeichnung auf blauem, pastellfarbenem Hintergrund) verwendet worden. Allerdings sei das Logo als Geschmacksmuster geschützt. Unabhängig von der Schutzfähigkeit des Designs hätten die Parteien zudem vereinbart, dass eine wirtschaftliche Verwertung eine noch abzuschließenden Nutzungsvereinbarung erfordere, die hier fehlte.

KG Berlin vom 19.11.2004 ; Az. 5 W 170/04
Computer und Recht 2005, S. 672

 

 

7. Schleichwerbung auch im Rundfunk möglich – aber unzulässig

Schleichwerbung kann nicht nur in Printmedien, dem Fernsehen, sondern auch im Rundfunk betrieben werden. In allen Bereichen ist diese Art der Werbung verboten. Das gilt auch dann, wenn das in den Genuss von Schleichwerbung kommende Unternehmen dafür an den Sender oder die Zeitung nichts bezahlt hat.

Im Programmteil eines lokalen Rundfunksenders wurde ein Interview mit einem Unternehmer ausgestrahlt. Der Beitrag war nicht als Werbung gekennzeichnet, sondern Teil des redak -tionellen Programmes. Am Anfang und am Ende des Interviews pries der Moderator das Unternehmen an und forderte die Zuhörer zu dessen Besuch auf.

Das Kammergericht (KG) Berlin beanstandete dieses Verhalten als unzulässige, weil getarnte Werbung. Nach § 4 Ziff. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist es unlauter, den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen zu verschleiern. Für Hörfunk und Fernsehen ergibt sich dieses Verbot auch aus dem im " Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland " ( RStV ) vom 31. 8. 1991 verankerten Trennungsgebot von Programm und Werbung. Der RStV wiederum beruht seinerseits auf der Europäischen Fernsehrichtlinie vom 3.10.1989, in der dieses Gebot ebenfalls niedergelegt ist. Leser, Hörer und Zuseher sollen vor Irreführung geschützt werden. Das Trennungsgebot dient aber auch der Wahrung der Unabhängigkeit der Presse, die nicht durch finanzielle Anreize zu einer anderen als einer objektiven Berichterstattung verleitet werden soll.

KG Berlin vom 29 VII. 2005 ; Az. 5 W 85/05
NJW- aktuell, Heft 40 S. VIII

 

 

8. Bonusprogramm für Kinder:

Auf den Verpackungen verschiedener Produkte waren " Milchtaler "gedruckt, die ausge -schnitten und in ein zugehöriges Sammelheft geklebt werden sollten. Die gesammelten " Milchtaler " konnten gegen Prämien im Kontext mit einem für Kinder ab sechs Jahre freigegebenen Film eingetauscht werden. Der Film lief am 9.12.2004 in deutschen Kinos an.

Für 50 " Milchtaler " gab es eine Kinokarte, daneben für 50,75 und 100 " Milchtaler " eine Tasse, eine Kappe, ein T - Shirt oder ein Handtuch, jeweils mit Motiven aus dem Film.

Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sahen darin - im Gegensatz zur Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - ein unlauteres Verhalten. Von der Aktion sei die Altersgruppe der acht bis 13-jährigen angesprochen, also Kinder, die mit ihrem Taschengeld in begrenztem Rahmen selbst wirtschaften könnten, über finanzielle Dinge einen gewissen Überblick hätten und einfache Rechnungen vornehmen könnten. Mit der Feststellung geschäftlicher Unerfahrenheit sei nicht zugleich gesagt, dass jede Werbung, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche als Verbrauchergruppe wende und deren Kaufentscheidungen beeinflussen solle, auch geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit auch auszunutzen. Eine solche Eignung sei im vorliegenden Fall zu verneinen.

Keineswegs reiche eine fern liegende, nur unter besonderen Umständen in Betracht kommende Möglichkeit der Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit aus. Entscheidend sei vielmehr, ob eine Ausnutzung objektiv wahrscheinlich sei. Ein grundlegendes Verbot bestimmter Formen der Wertreklame gegenüber Kindern gehe zu weit. Schon die Abschaffung der Zugabeverordnung spreche gegen die Bildung einer an die Zugabeverordnung angelehnten Fallgruppe. Kinder seien auch nicht vor werblicher Beeinflussung schlechthin zu schützen. Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung seien Sammelaktionen wie die vorliegende, wenn auch nicht speziell auf Kinder ausgerichtet, im Geschäftsverkehr etablierte gängige Werbeformen. In der Alltagswelt der Erwachsenen, auf die Kinder vorbereitet werden sollen und aus der sie Anregungen und Lehren beziehen, sei diese Form der Wertreklame üblich geworden. Im vorliegenden Fall werde auch der Sammeltrieb nicht unlauter ausgenutzt, das Angebot sei auch für Kinder transparent. Der Wert der Zugaben lasse sich realistisch einschätzen. Auch der Zeitraum der Aktion führe nicht zu seiner Unzulässigkeit.

OLG Frankfurt am Main vom 17. Mai 2005 ; Az. 6 U 24/05
WRP 2005,1305

 

 

9 „NEWS“ aus Österreich – in Deutschland nicht geschützt

Wenn ein Unternehmen expandieren und den heimischen Markt verlassen möchte, tauchen oft schwierige namensrechtliche Fragen auf. Darf etwa der auf dem heimischen Markt gut eingeführte Titel auf dem neuen Markt ohne weiteres verwendet werden oder ist eine Anpassung oder gar ein deutlicher Herkunftshinweis notwendig ? Werden durch im alten Markt bereits bestehende Bezeichnungen von Unternehmen im neuen Markt die Rechte des expandierenden Unternehmens verletzt?

Ein österreichischer Verlag sowie ein in diesem Verlag erscheinendes bekanntes Magazin tragen die Bezeichnung "NEWS“ als Unternehmens-kennzeichnung bzw. als Titel in der Form eines gestalteten Schriftzuges in roter Farbe. Auch eine Gemeinschaftsmarke für diese Bezeichnung existiert. Das Hanseatische Oberlandesgerichte Hamburg (HansOLG) hat nun entschieden, dass aus Schriftzug, Unternehmenskennzeichnung und Gemeinschaftsmarke kein allgemeines Verbot der Verwendung dieses Titels “NEWS“ für Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland abgeleitet werden könne.

HansOLG Hamburg vom 7. Juli 2005 ; Az. 5 U 9/05
GRUR – RR 2005, S. 312

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Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner

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