Schotthoefer
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Ratgeberseite zum Thema UWG von www.abmahnung.org

http://www.abmahnung.org/uwg/

02.11.2020

 


 

2. OLG Celle: E-Mail Verbot bezieht sich nicht nur auf eine konkrete, sondern alle E-Mail-Adressen eines Betroffenen

Ein Rechtsanwalt hatte von einem Unternehmen eine E-Mail zu Werbezwecken erhalten, für die sein vorheriges Einverständnis jedoch nicht vorlag. Das von ihm deswegen abgemahnte Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab, meinte jedoch, dass sich diese nur auf solche E-Mail-Adressen des Rechtsanwalts beziehen würde, die ihm bekannt seien.

Das OLG Celle entschied jedoch, dass der Rechtsanwalt Anspruch darauf habe, dass ihm an keine seiner E-Mail-Adressen von diesem Unternehmen eine E-Mail zu Werbezwecken zugesandt würden, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen bekannt seien oder nicht.

OLG Celle vom 15.5.2014; Az. 13 U 15/14
Fundstelle eigene

 


 

(Werbe-)Rechtliches rund um die Fußball WM 2014

Hier können Sie eine PDF-Datei zu diesem Thema herunterladen. zum Download

 


 

Streaming, das neue Filesharing? Droht ein "Abmahn-Tsunami“?

Es war nur eine Frage der Zeit, dass Urheber oder/und Rechteinhaber auch das "Streamen“  zum Anlass von Abmahnungen machen. Beim Streaming werden Audio – und Videodateien aus einem Rechennetz empfangen und gleichzeitig wiedergegeben. Hierfür ist eine Software notwendig, um diese anzusehen zu können. Dabei werden diese Dateien temporär auf dem eigenen Rechner zwischengespeichert.

Die Schweizer Gesellschaft "The Archive AG“ und die sie vertretende Anwaltsgesellschaft U + C haben nun eine Abmahnwelle losgetreten. Deswegen soll ein Überblick über den aktuellen Stand der rechtlichen Diskussion gegeben werden.

Täglich werden von Internetnutzer  Streaming-Dienste millionenfach genutzt. Für den Einzelnen ist die im Rahmen des Streaming vorgenommene vorübergehende Vervielfältigung  nur in der Weise erkennbar, dass Filme auf dem Bildschirm wiedergegeben werden, ohne dass diese auf der Festplatte dauerhaft gespeichert werden. Man wird nicht vom Computer zur Speicherung oder zu einer sonstigen aktiven Handlung aufgefordert. Der normale Internetnutzer wird sich daher gar keine Gedanken darüber machen, ob die Daten des Films oder Musikwerk auf dem eigenen Computer zwischengespeichert werden.

Urheberrechtsverletzung durch Streamen

Dennoch wurde das urheberrechtlich geschützte Werke kurzzeitig vervielfältigt. Damit liegt zunächst eine Urheberrechtsverletzung gern. § 16 Abs. 1 UrhG vor, da auch vorübergehende Vervielfältigungshandlungen von der Vorschrift umfasst sind.

Es stellt sich aber die Frage, ob eine Ausnahmevorschrift anwendbar ist, die diese Art von Handlungen erlaubt. Dies ist im Schrifttum umstritten. Obergerichtliche Rechtsprechung, die sich direkt mit dem Thema beschäftigt, liegt soweit erkennbar noch nicht vor.
Das in der Abmahnung aufgeführte Urteil des Amtsgerichts Leipzig befasst sich mit dem bekannten Fall des Betreibers der Seite kino.to und nicht einem Nutzer dieser Seite, kann daher aus diesem Grund für die Frage nicht direkt von Bedeutung sein.

Erlauben Ausnahmevorschriften das Streamen

Aus einer Entscheidung des EuGH möchte ein Teil des Schrifttums  ableiten, dass § 44a UrhG auf den Empfang von Streaming-Signalen anzuwenden ist, d.h. dass diese Schrankenbestimmung das Streaming  erlaubt.

Die Gegenmeinung führt ins Feld, dass zumindest die Voraussetzung nach § 44a Satz 1 Nr. 2 UrhG "und deren alleiniger Zweck es ist, … 2. eine rechtmäßig Nutzung eines Werks … zu ermöglichen“ beim Streaming von Werken nicht erfüllt ist.

Sollte ein Gericht dieser Meinung folgen, wäre noch nicht alles verloren, da es eine weitere Ausnahmevorschrift gibt,  die die Handlung erlauben könnte.  § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt, dass einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig sind, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Bei privaten Konsumenten wird im Zweifel kein Erwerbszweck bestehen, vor allem unter Berücksichtigung der Art der "gestreamten“ Filme, so dass es letztlich darauf ankommt, ob es für den Nutzer offensichtlich war, dass es sich um rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte  Inhalte handelt.

Von einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vervielfältigung kann ausgegangen werden, wenn der Hersteller des Originals die Erstellung von Privatkopien bekanntermaßen durch technische Schutzmechanismen ausgeschlossen hat oder das Werk vor dessen Veröffentlichung durch den dazu Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht wird (Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage, § 53 Rn. 12 a).

Es kann dem Internetnutzer wohl nicht unterstellt werden, zu wissen, ob die Pornofilmhersteller ihre Filme technisch schützen. Dies ist jedenfalls bei einem Blick auf die Seite www.redtube.com nicht erkennbar.

Da auf dieser Internetseite der Anbieter damit wirbt, "Free Porn Sex Videos“ wiederzugeben, kann der Nutzer nach meiner Ansicht auch nicht erkennen, dass das Portal offensichtlich rechtswidrige Filme zum Ansehen anbietet.

Dennoch muss die Frage aufgeworfen werden, warum das Landgericht Köln in seinem Beschluss dem Auskunftsanspruch zugestimmt hat.  Hätte das Gericht die Anwendung einer Ausnahmevorschrift bejaht, dann hätten auch keine Namen der Anschlussinhaber herausgegeben werden dürfen.

Es wird hier in der Internetgemeinde gemutmaßt, dass das Landgericht den Fall schlicht als Filesharing-Fall betrachtet und daher keine genauere Prüfung durchgeführt hat. Die Verwendung von bestimmten Begriffen lässt zumindest diese Interpretation als nicht abwegig erscheinen.

Der Beschluss ist jedoch rechtskräftig, so dass den Betroffenen eher zur Vorsicht zu raten ist, da nicht klar ist, ob das Landgericht Köln den Meinungen in der Literatur gefolgt ist.
Unklar ist momentan auch, wie die Überwachungsfirma itGuards Inc. es technisch geschafft hat, die gestreamte Datei einer konkreten IP-Adresse zuzuordnen. Es wird zu überprüfen sein, ob die Ermittelung der Daten einem gesicherten Verfahren entsprecht.

Weiterhin sind die Abmahnungen unter Umständen unwirksam. Fehlt nämlich der Hinweis, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, ist diese unwirksam. In Abmahnung älteren Datums ist folgender Hinweis enthalten:

"Sofern Sie lediglich als Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich sind, geht die vorgeschlagen Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus“

Ob diese Angabe ausreicht, ist zu bezweifeln, da nicht klargestellt wird, inwieweit diese Erklärung darüber hinausgeht, sondern nur dass dies so ist.

Reaktionsmöglichkeiten des Abgemahnten

Wie soll nun ein Abgemahnter reagieren? Dies hängt im Grunde davon ab, wie risikobereit er ist. Gibt er keine Unterlassungserklärung ab, dann erhöht sich das Kostenrisiko im Falle eines gerichtlichen Verfahrens. Gibt er eine ab, dann sollte diese modifiziert und zumindest dieser Film nicht mehr (auch auf anderen Internetportalen) gestreamt.

Auf jeden Fall ist davon abzuraten, die 250,00 EUR sofort zu bezahlen. Eine Rückerlangung von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz erscheint sehr aufwendig.

Ausblick

Die rechtlichen Risiken für den Abmahner, dass Gerichte das Streamen für grundsätzlich zulässig ansehen, erscheinen zu hoch, als dass eine Prozessflut erwartet werden. Unklar ist, ob die technischen Schwierigkeit, die IP-Adressen beweissicher zu dokumentieren,  vom Abmahner gutachterlich ausgeräumt werden  und damit auch der Nachweis geführt werden kann, dass die IP-Adressen ohne gegen das Datenschutzrecht zu verstoßen gesammelt wurde.

Sollte jedoch einige Gerichte die Auffassung vertreten, dass "Streaming“ als Urheberverletzung zu qualifizieren ist, kann es durchaus in der Abmahnlandschaft stürmisch werden.

 

Publ. Dez 2013

 


 

 

Bundesverwaltungsgericht: Neues zu Gewinnspielen zu Marketingzwecken

Gewinnspiele zu Marketingzwecken bergen ein weithin unbekanntes Risiko: ist die Teilnahme an einem Gewinnspiel ohne den Kauf eines Produktes nicht möglich, besteht die Gefahr, dass ein Teil des Kaufpreises als Einsatz betrachtet wird. Die Rechtslage ist insoweit sehr kompliziert und unübersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 16.10.2013 mehr Klarheit gebracht. Wenn der "Einsatz" nicht der Gegenwert für die Gewinnchance ist, sondern eine "Teilnahmegebühr",  sei die Rechtslage anders.

Die schriftliche Begründung des Urteils liegt allerdings noch nicht vor. Man muss abwarten, wie die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden mit dieser Entscheidung umgehen werden. Bisher jedenfalls haben sie das staatliche Glücksspielmonopol mit Zähnen und Klauen verteidigt.

 

(publ 31.10.2013)

 


 

 

BGH: Briefkastenaufkleber stoppt nicht kostenlose Anzeigenblätter

Aufkleber an Briefkästen sollen unliebsame Werbung verhindern. Dabei kommt es nach Auffassung des BGH auf die Formulierung an, die sich auf dem Aufkleber befindet. Meist lautet der Text "Bitte keine Werbung". Der BGH hat entschieden, dass es bei einem Aufkleber mit diesem Text zulässig ist, kostenlose Anzeigenblätter in den Briefkasten zu werfen. Dies gelte selbst dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen würde.

BGH vom 16.5.2012; Az. I ZR 158/11
GRUR 2013, S.495

 

 

OLG Thüringen: Wettbewerbsverstoß muss sofort verfolgt werden – sonst fehlt die Dringlichkeit

Ein Unternehmen hatte den Werbeflyer eines Konkurrenten zur Überprüfung einem Anwalt übergeben, der einen Verstoß entdeckte und auftragsgemäß eine Abmahnung aussprach. Allerdings enthielt der Flyer einen weiteren Verstoß, der erst ein Jahr später gerügt wurde.
Das OLG Thüringen wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen dieses Verstoßes zurück, weil er unschwer auch bereits vor einem Jahr im Rahmen der ersten Überprüfung hätte entdeckt werden können. Desinteresse an leicht erkennbaren Wettbewerbsverstößen spreche gegen die Eilbedürftigkeit des späteren Vorgehens.  

Die grob fahrlässige Unkenntnis seiner Anwälte müsse sich das Unternehmen zurechnen lassen.

OLG Thüringen vom 29.3.2012, Az. 2 U 82/12
WRP 2012/S. 845

 

(Werbe-)Rechtliches rund um die Fussball EM 2012

Die Fußball-Europameisterschaft 2012 ist ein sportliches Top Ereignis. Der Werbung im Umfeld dieser Veranstaltung kommt deswegen große Bedeutung zu. Da liegt es nahe, die eigene Werbung auf dieses Großereignis abzustellen. Fan-artikel in den Nationalfarben, Kugelschreiber mit Aufdrucken, Fahnen und Bälle finden sich in den Auslagen der Geschäfte oder als Kundenpräsente. Oft wird dabei auch auf die bevorstehende Europameisterschaft hingewiesen, werden Maskottchen der EM in Anzeigen oder im Internetauftritt "eingebaut"...................

Vollständiger Beitrag als PDF-Datei zum Download.weiter zum gesamten Beitrag über Werberechtliches rund um die Fussball EM 2012

 

 

EuGH: Fremde Marke darf u.U. als Schlüsselwort für eigene Werbung verwendet werden

Wird eine fremde Marke (hier: Interflora) für die eigene Werbung als Schlüsselwort verwendet, ist dies grundsätzlich zulässig. Allerdings darf die fremde Marke als Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nur zu diesem Zweck verwenden werden. Voraussetzung dafür ist - wie der EuGH mehrfach betont hat -, dass die fremde Marke (hier also: Interflora) nicht verunglimpft, verwässert oder sonst beeinträchtigt wird.

EuGH vom 22.9. 2011; Rs. C - 323/09
CR 2011, S. 745

 

Schutz von Messeständen und deren Entwürfe

Der Schutz von Messeständen und deren Entwürfe beschäftigt die Beraterpraxis immer öfter. Diese Frage sollte vor allem Innenarchitekten, Messestandbauer Messedesigner und auch Unternehmen, die ihre Produkte ausstellen interessieren. Sollte für den Entwurf des Messestands Urheberschutz bestehen, dann löst die unlizenzierte Nutzung Unterlassungs- Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus.

Gesetzt den Fall, ein Aussteller übernimmt einen Entwurf eines Messedesigners ungefragt, besteht die Gefahr, dass der Urheber den Messestand auf der Messe per Gerichtsbeschluss schließen lässt. Der ausstellende Unternehmer, der im Vorfeld der Messe meist erhebliche Investitionen getätigt und Aufwand betrieben hat, die interessierten Kunden zur Messe zu laden, stünde vor dem marketing-technischen Super-Gau, wenn die eingeladenen Kunden vor einem durch den Gerichtsvollzieher versiegelten Messestand stehen.

Daher lohnt es sich einen intensiveren Blick auf den rechtlichen Hintergrund zu wagen. (und dem vorzubeugen)

Urheberrechtlicher Schutz

Sowohl ein Messestand als auch der Entwurf eines Messestandes können als Werke der "Baukunst“ unter den Schutz des Urhebergesetzes fallen.

Voraussetzung ist dafür, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des
 § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Der Messestand muss sich hierbei aus der Masse der Alltäglichen und Banalen abheben, um die notwendige Schöpfungshöhe  zu erreichen. Von der Gestaltung des Messestands muss dabei ohne Rücksicht auf den praktischen Zweck eine so starke ästhetische Wirkung ausgehen, dass sie über ein gefälliges und überzeugendes kunstgewerbliches Design hinaus bereits künstlerische Individualität erkennen lässt.

Der anzusetzende Maßstab liegt für den Messedesigner hoch, da eine Kreativität gefordert wird, die sich von der Masse der vorbekannten Gestaltungen abhebt.

Nach Auswertung der bisher zum Thema Schutzfähigkeit von Messeständen aufgefundenen Entscheidungen zeichnet sich ein uneinheitlicher  Meinungstand ab. Die Gerichte haben unterschiedlich beurteilt, ob der Entwurf eines Messestandes schutzfähig ist.

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.3.2009 – 33 O 113/08) hatte den Fall zu beurteilen, in dem ein Aussteller eigenmächtig zwei 3D-Computergrafiken von Messeständen kopiert und für eigene Zwecke verwendet hat. Trotz des Umstandes, dass die Messedesigner nach Ansicht der Richter die Möglichkeit der Visualisierung und optischen Effekten (Perspektive, Licht, Schatten) mit einer Eigenständigkeit ausgenützt haben, reichte die Gestaltung nicht für eine aus ästhetischer Sicht überragende Leistung aus.

In einem älteren Fall hat das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 04.03.1987 – 3/8 O 67/86) gegenteilig entschieden. Hier erkannte das Gericht in der wabenförmigen Raumaufteilung in Verbindung mit der allseitigen Öffnung der Ausstellungsfläche durch die Verwendung von Glaswänden einen harmonischen und kongenialen Entwurf eines "Bauwerks“, der urheberrechtlich schutzfähig ist.

Messe1
Quelle: Zentke, Designschutz, Seite 587

Dagegen hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.06.2002 – 12 O 414/01) die individuellen Eigenheiten der gefunden Gestaltung des (abgebildeten) Messestandes nicht anerkannt, da er aus der Masse des vorbekannten Formengestaltungen nicht herausrage. Die zweigeschössige Bauweise, die versteckte Treppe, die Platzierung und die Darstellung des Firmenlogos sowie die Platzierung der Tische und Stühle und deren Zusammensetzung, seien zwar ästhetisch gefällige Gestaltungen, die jedoch nicht die Handschrift eines bestimmten Gestalters mit spezifischer persönlicher Ausdrucksform erkennen ließen.

Messe2
Quelle: Zentke Designschutz, Seite 589

 

Zusammenfassend lässt sich als Zwischenergebnis festhalten, dass die Entscheidungen jüngeren Datums hohe Anforderungen stellen, damit einem Messestand Urheberschutz zu erkannt wird. Grund dafür ist, dass ein Monopol im Bereich des Messebaus, also bei Zweckbauten, vermieden werden soll. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Nachahmungen und Rufausbeutung hilft meist nicht weiter, da diese durch das Urheberecht überlagert wird. Ist ein Messebau nicht vom Urheberrecht geschützt, kann nur in Ausnahmefällen ein Schutz über das Wettbewerbsrecht erlangt werden.

Der Entwurf eines Messestandes kann auch als Darstellung technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt sein. Hier ist die Art und Weise der Darstellung entscheidend und nicht der dargestellte Messestand. Es darf nicht authentisch ein Modell des Messestandes entworfen werden, sondern es soll der Gegenstand veranschaulich werden, indem Wesentliches ausgewählt und hervorgehoben wird. Hierzu hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass der Zweck des Entwurfs nicht ein gefälliger, visueller Eindruck des Messestands sein darf, sondern der Zweck in der Schaffung einer praktisch-technischen Bildaussage liegen muss.

Die Voraussetzungen zu erfüllen ist schwierig, da Zweck des Entwurfs oft in der authentischen Wiedergabe liegt. Messebauer sollten versuchen,  Entwürfe mit eigenen Symbolen, Farben, Beschriftungen, Vergröberungen zu versehen, damit ein Schutz als technische Darstellung besser begründet werden kann. Der Schutzumfang der technischen Darstellung ist allerdings entsprechend eng.

 

Geschmacksmusterrechtlicher Schutz

Es besteht noch die Möglichkeit, für das "Design“ ein Geschmacksmuster ( national und EU – weit ) eintragen zu lassen. Die Schutzvoraussetzungen sind etwas geringer als bei Urheberschutz, allerdings muss auch hier der Entwurf des Messestandes das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbenschöperischen Tätigkeit vorliegen, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (BGH, Urteil vom 15.2.2001 – I ZR 33/98). Auch für nichteingetragene Gemeinschaftsgescmacksmuster besteht ein Schutz für drei Jahre nach der Erstveröffentlichung, jedoch müssen auch hier die Schutzvoraussetzungen nachgewiesen werden.

 

Konfliktpotential durch Pitch

Ein Teil der Aufträge zur Gestaltung eines Messestandes wird im Rahmen so genannter Pitches vergeben. Hierbei treten die Messebauer in Vorleistung, stellen einen Entwurf vor und der beste soll den Zuschlag erhalten.

Gerade im Rahme eines Pitches gilt es, sich als Messedesigner abzusichern. Es wäre nicht der erste Fall, in dem ein Konzept erst abgelehnt und dann später doch – ohne den Designer - umgesetzt wird. Wie gezeigt, ist die Berufung auf das Urheberecht an dem Messebau/-entwurf mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Daher ist Messebauern zu raten, eigene Fotografien und Logos und andere Kennzeichen in den Messestandsentwurf einzubauen. Dies ist deshalb von Bedeutung, da Lichtbilder generell urheberrechtlich geschützt sind und eingetragene Marken einen weitreichenden Schutz verleihen.
Für Aussteller ist das Anbringen von Marken und Bildern im Standkonzept im Übrigen ebenfalls zu empfehlen, da das Kopieren des Messedesigns für potentielle Verletzer nicht mehr ganz so einfach möglich ist.
 
Es sollte daher aus Sicht des Messedesigners zusätzlich versucht werden, vor dem Pitch eine Vereinbarung zu treffen. Freilich besteht hier die praktische Schwierigkeit, dass ein Unternehmen nur selten eine Präsentationsvereinbarung unterzeichnen wird. Ist eine solche Regelung durch Verhandlungsgeschick oder Marktpositionierung möglich, sollte darin geregelt sein, dass der Entwurf keinem Dritten zur Verfügung gestellt werden darf, bestmöglich in Verbindung mit einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Missachtung. Idealerweise sollte auch eine Regelung zu Nutzungsrechten darin integriert werden.

Die Verschwiegenheitsvereinbarung kann auch mündlich geschlossen werden, allerdings sollten Zeugen anwesend sein, damit die Vereinbarung auch bewiesen werden kann.  Die Zeugen sollten hierzu ein handschriftliches Gedächtnisprotokoll fertigen und dieses  unterzeichnen. Der Abschluss der Verschwiegenheitsvereinbarung sollte dann dem Unternehmen zur Kenntnisnahme übermittelt werden, insbesondere, wenn der Entwurf abgelehnt wurde. Zumindest auf den Unterlagen zum Messebau sollte ein Vertraulichkeitshinweis angebracht werden, da dieser unter Umständen zum Erfolg verhelfen kann.

 

Schutz von anvertrauten Vorlagen

Der Entwurf eines Messestands kann auch nach § 18 UWG geschützt sein. Mit dieser Regelung ist die unbefugte Verwertung fremden Gedankenguts in Gestalt von Entwürfen und Vorlagen unter Strafe gestellt. Mit Hilfe dieser Norm besteht auch die Möglichkeit, Schadensersatz gegen den Verletzer zu erlangen, wenn dieser die Vorlagen unbefugt verwertet.

Der Beitrag soll aufzeigen, dass Messebauer Vorsorge treffen sollten, damit ihre Rechte  gewahrt bleiben. Die Unterlagen zum Messebau sollten möglichst  eingetragene Wort/Bild-Marken, Bilder und eine Verschwiegenheitserklärung enthalten, da ein urheberrechtlicher Schutz der Messestandsgestaltung ungewiss ist. Verstößt ein Unternehmen gegen Rechte des Messedesigners, kann dieser abgemahnt werden und ggbfls. eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Der Verletzer ist nach Annahme eines Unterwerfungsvertrag verpflichtet, die Verletzungen unter Androhung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Kommt es nicht zu einer solchen Vereinbarung, kann der Verletzer auf Antrag durch ordnungsgeldbewehrten Gerichtsbeschluss zur Unterlassung verurteilt werden.

Da Messen für viele Unternehmen über den Erfolg eines Wirtschaftsjahres entscheiden, wird im Fall eines Verstoßes eines Ausstellers ohne die erforderliche Genehmigung mit großem Entgegenkommen zu rechnen sein, bevor der Messestand geschlossen wird.

09/03/11

siehe auch Aufsatz Zeitschrift Aquisa 04/2011 Seite 66f (pdf) weiter zum Aquisa Aufsatz Messestände

 

LG Mannheim: Werbeslogan "Thalia verführt zum Lesen" nicht urheberrechtlich geschützt (09.03.2011)

Eine Werbeagentur beteiligte sich an einem Wettbewerb für eine Werbekampagne für eine Buchhandelskette. Sie schlug drei Konzepte vor, einmal mit einem Buch in Herzform zu werben, zum anderen mit einem Sofa und schließlich ein so genanntes "bluebook“, wobei Fotos von verschiedenen lesenden Personen in unterschiedlichen Situationen verwendet werden sollten. Auch den Slogan "Thalia verführt zum Lesen" schlug die Agentur noch vor. Die Buchhandlung lehnte ab, verwendete jedoch den Slogan. Die Agentur klagte auf Schadenersatz wegen entgangenen Honorars mit der Begründung, der von ihr entwickelte Slogan sei urheberrechtlich geschützt, Teile ihrer Konzepte seien überommen worden. Das LG Mannheim wies die Klage der Agentur auf Zahlung von circa 40.000 € als Schadenersatz jedoch ab.

Die Richter waren der Meinung, dass Werbeslogans grundsätzlich Schutz als Sprachwerke genießen könnten, wenn sie schutzfähig seien. Für die Schutzfähigkeit sei eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlich, die bei dem Slogan "Thalia verführt zum Lesen" jedoch nicht überschritten sei.

Auch Konzeptionen könnten schutzfähig sein, also die Idee, lesende Menschen in verschiedenen Situationen ihres Lebens abzubilden. Im vorliegenden Fall habe die Buchhandlung aber nur die Idee, nicht die konkreten Vorschläge übernommen.

Schließlich führe auch das Argument der unzulässigen Übernahme von Vorlagen nicht zu einem anderen Ergebnis, da Werbeslogans nicht als Vorlage bezeichnet werden könnten.

LG Mannheim vom 11.12. 2009; 7 0 343/08
GRUR - RR 2010,462

 

 

EuGH kippt Gewinnspielmonopol (06.09.2010)!

vollständige Pressemitteilung weiter (PDF zum Download)

Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichteten staatlichen Monopol wird das Ziel der
Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt......

 

Siehe auch unter Veranstaltungen: Vortrag von Dr. Peter Schotthöfer

EuGH kippt Glücksspielmonopol  -  Grünes Licht für Hausverlosungen?


Alles neu bei Widerrufsbelehrung und –fristen (August 2010):

Beim Vertrieb über elektronische Kommunikationsmittel, also z.B. eMail, Telefon und Fax muss der Verkäufer dem Käufer eine Reihe von Informationen zur Verfügung stellen und ihn ausdrücklich über sein Recht zum Widerruf belehren. Welche Fristen dafür gelten und wie die Widerrufsbelehrung auszusehen hatte, war bisher sehr verwirrend geregelt. Falsche Widerrufsbelehrungen waren häufig auch Gegenstand kostenpflichtiger Abmahnungen. Seit dem 11. Juni 2010 gilt ein neues Recht der Widerrufsbelehrung. Das Gesetz schreibt nun eine verbindliche Widerrufsbelehrung vor. Wer dennoch seine alte benutzt, es gibt eine kostenpflichtige Abmahnung, auch wenn diese alte der früheren Rechtslage entsprach.
Ist die Widerrufsbelehrung nicht den Vorgaben entsprechen, beginnt außerdem die Rückgabefrist nicht zu laufen, so dass dem Verbraucher unter Umständen eine Rückgabe noch nach Monaten möglich ist.

 

Gewinnspiele als Marketinginstrument

EuGH-Entscheidung vom 14. Januar: Kopplungsverbot aufgehoben!

Neue rechtliche Rahmenbedingungen von Gewinnspielen

>Künftige Bedeutung von Gewinnspielen und Preisausschreiben im Marketing
>Einsatz von Gewinnspielen zur effektiven Verkaufsförderung
>Teilnahmebedingungen für die Marketingsteuerung
>Mit Gewinnspielen Neukunden gewinnen
>Verbreitung von Gewinnspielen über Social Media


Koppelungsverbot ist gefallen!

Am 17. Januar 2010 hat der europäische Gerichtshof das Koppelungsverbot (§ 4 Nr 6 UWG) für europarechtswidrig erklärt. Damit ist auch in der Bundesrepublik Deutschland die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Kauf einer Ware/Dienstleistung (z. B. Media Markt: "Jeder 10. Kauf gewinnt") zulässig. Dennoch sind bei der Durchführung eines nunmehr grundsätzlich zulässigen Gewinnspiels immer noch rechtliche Hürden zu beachten (Irreführung, Teilnahmebedingungen!!, Datenschutz).
Über Chancen und Risiken des neuen Marketingsinstrumentes wird RA Dr. Schotthöfer am 5.2.2010 in dem Vortrag "Gewinn nur nach Kauf" in München berichten (weiter siehe Veranstaltungen, weiteres unter kanzlei@schotthoefer.de).

 

Pressemitteilung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 29.10.2009

Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentralge für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam!

Zur Mitteilung Gewinnspielsatzung


Wende bei Hausquiz!

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte am 28.10.2009 die bayerische Gewinnspielssatzung für teilweise unwirksam erklärt. Die bisher vor allem von den Behörden in Düsseldorf und Mittelfranken geforderte Beschränkung des Beitrages für die Teilnahme an einem Quiz auf 0,50 € kann damit zumindest in Bayern nicht aufrechterhalten werden. Auch Düsseldorf kann sich den Argumenten der bayerischen Richter kaum verschließen. Das Urteil gilt zwar ab sofort, ist allerdings noch nicht rechtskräftig (BayVGH vom 28.10.2009; Az. 7 N 09/1377).
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.


Thema "Hausverlosung" aktueller Artikel in "Die Welt" vom 17.10.2009

mit Kommentaren von Dr. Peter Schotthöfer
Hausverlosung
Artikel vergrößern weiter



EuGH: Generalanwältin hält deutsches Verbot der Koppelung von Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf für europarechtswidrig


Die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf war von der Rechtsprechung jahrzehntelang in der Bundesrepublik als "sittenwidrig" verboten.

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Pressemitteilung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 29.10.2009

Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentralge für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam!

Zur Mitteilung Gewinnspielsatzung

"Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" im Jahr 2004 findet sich das Verbot sogar ausdrücklich in § 4 Nr. 6 UWG.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegten Rechtsstreit hat nun die Generalanwältin am EuGH dieses Verbot für europarechtswidrig erklärt. Der BGH hatte Zweifel an der Zulässigkeit des Verbotes, da dieses Verbot sich nicht in der sog. "schwarze Liste "enthalten ist, einer Aufstellung aller auf jeden Fall in jedem EU-Mitgliedsstaat unzulässigen Geschäftspraktiken.

Die Generalanwältin argumentierte, dass die BRD auf diese Weise die "schwarze Liste" erweitere, diese jedoch verbindlich und abschließend sei.

Aufgrund der Erfahrung ist zu erwarten, dass der EuGH der Auffassung der Generalanwältin folgen wird. Wenn der EuGH so entscheidet, muss § 4 Nr. 6 UWG aufgehoben werden bzw. ist nicht anwendbar. Dann wird es möglich sein, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf zu knüpfen.


EuGH C - 304/08 - Schlußanträge vom 3.9.2009 -

 


 

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Hausverlosung zulässig? 01/09

In der Presse wurde vor kurzem darüber berichtet, dass eine österreichische Hauseigentümerin im Rahmen einer Verlosung für ihr Haus im Wert von einigen 100.000 EUR einen Erlös von rund eine Million EUR erzielt hat. Jeder Teilnehmer hatte 99 EUR als " Eintrittsgebühr " bezahlt. Wäre das auch in der Bundesrepublik möglich? Dazu einige Hinweise:

• Verlosungen gelten als Lotterien, wenn für die Teilnahme ein Einsatz bezahlt werden muss
• Lotterien unterliegen den Lotteriengesetzen der Bundesländer
• Eine Lotterie muss die Voraussetzungen des Lotteriegesetzes erfüllen
• Ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde ist die Durchführung unzulässig
• Bereits die Werbung für eine ungenehmigte Lotterie kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden

 

Preisangaben im Internet

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wird gegen die Preisangabenverordnung bei Internetangeboten nicht verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird. Es müsse nicht schon auf derselben Internetseite daraufhingewiesen werden, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Sie gingen dann auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Das kann ausreichend sein, wenn die gesetzlich geforderten Preisangaben alsbald und leicht erkennbar sowie gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite erkennbar sind und diese vor Einleitung des Bestellvorganges zwingend aufgerufen werden muss.

BGH vom 4.10.2007 ; Az. I ZR 143/04
NJW 2007, Heft 52 S. X

 

 

AG Konstanz: Radio in Zahnarztpraxis vergütungspflichtig (01/2008)

Die GEMA verlangte von einem Zahnarzt mit einer Bestellpraxis GEMA Gebühren, weil eine Box im Warteraum der Praxis installiert war. Auch wenn Patienten nicht ohne vorherige Terminabsprache behandelt würden, so könne es doch zu Wartezeiten kommen. Über die Box sei die Wiedergabe von Sendungen des eingeschalteten Radiogerätes wahrnehmbar gewesen. Ein Kontrolleur habe dies bei einem einzigen Besuch im November 2004 festgestellt. Deswegen müsse der Zahnarzt die Gebühren bis zum November 2006 bezahlen.

Das Amtsgericht (AG) Konstanz gab der Klage teilweise statt. Die Radiowiedergabe im Wartezimmer sei "öffentlich" auch Patienten eines Zahnarztes seien Öffentlichkeit. Auch bei einer Bestellpraxis könne es zu Wartezeiten kommen. Auch wenn nur eine Person im Wartezimmer sitze, ändere dies nichts, dass es über den ganzen Tag betrachtet zu mehreren Personen kommen könne.

Nicht nachgewiesen, dass die öffentliche Rundfunkwiedergabe während des gesamten Zeitraums von zwei Jahren erfolgt sei. Der Kontrolleur könne nur aussagen, dass er bei seinem einmaligen Kontrollbesuch im November 2004 die Rundfunk wieder Abgabe wahrgenommen habe.

Wenn in dem Raum hinter dem Rezeptionsbereich Radiogeräusche zu hören gewesen seien, sei dies keine öffentliche Wiedergabe. Diese liege dann vor, wenn sie für die Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. Dazu gehörten die Angestellten des Zahnarztes jedenfalls nicht.

AG Konstanz vom 26.5.2004 ; Az. 4 C 104/07
GRUR RR 2007, S. 384

 

Markenrecht - kurz gefasst (12/2007)

• Produktbezeichnungen unbedingt vor Beginn des Vertriebes durch Markenanmeldung schützen. Das Verfahren ist einfach und kostengünstig. Das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) verlangt pro Marke einen Betrag von 300 €. Darin enthalten sind drei Klassen, jede weitere kostet zusätzlich 80 EUR. In aller Regel genügen drei Klassen. Schaltet man für die Markenanmeldung einen Anwalt ein, kommen dessen Kosten hinzu.

• Eine vorherige Suche nach identischen oder ähnlichen bereits eingetragenen Marken kann sinnvoll sein. Dadurch vermeidet man Kosten und die Risiken einer Kollision mit einer bereits bestehenden Marke. In besonderen Eilfällen sollte man die Marke sofort anmelden. Denn es gilt der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ". Manchmal kann es auf Tage oder auch Minuten ankommen.

• Eine beim DPMA eingetragene Marke gilt nur im Bereich der BRD. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Anmeldung in jedem Zielland (Kosten: Gebühr des jeweiligen Patentamtes und gegebenenfalls Anwaltskosten) oder als Gemeinschafts -marke. Diese gilt in allen EU - Staaten. Die Kosten der Gemeinschaftsmarke betragen (ohne Anwalt ) ca.. 2000 € . Für internationalen Schutz gibt es die IR - Marke. Auf der Grundlage einer nationalen Marke kann man sich aus einer Liste von rd. 128 Staaten der Welt diejenigen heraussuchen, in denen man Markenschutz benötigt. Die Kosten hängen von der Zahl der Zielländer ab. Hier fallen für jedes Zielland die Gebühren des jeweiligen Patentamtes an.

• Nicht nur Produktbezeichnungen kann man schützen. Das Design der Verpackung lässt sich u. U. als Bildmarke (z. B. ein Logo) oder als Geschmacksmuster (national und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU-weit) schützen. Weist die Verpackung eine besondere Form auf, kommt auch hier der Schutz durch eine Marke in Betracht.

• Im Falle einer Verletzung bietet eine Marke hervorragenden Schutz. Man muss nur die Urkunde vorlegen und die Verletzung der Marke (z. B. Verwechslungsgefahr) belegen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann die Verletzung binnen weniger Tage gestoppt werden.

 

 

Letzte Meldung (31.10.2007):

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nur bei Vorlage einer Originalvollmacht wirksam ist. Wird die fehlende Vollmacht vom Empfänger der Abmahnung sofort gerügt, entfaltet diese keine rechtliche Wirkung. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil andere Gerichte andere Auffassungen in dieser Frage vertreten.

 

 

Elektronische Schutzschrift geplant (09/07)

Eine Schutzschrift ist eine Möglichkeit im Falle einer Abmahnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes, sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu wehren. Umgehend nach Erhalt der Abmahnung sollte man sich diesen Schritt überlegen, wenn man nicht die geforderte Unterlassungserklärung abgeben möchte. In der Schutzschrift wird dargelegt, warum die Abmahnung aus der Sicht des Abgemahnten unbegründet ist. Sie kann bei dem Gericht, bei dem der Antrag voraussichtlich eingereicht wird, hinterlegt werden. Geht dann der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht tatsächlich ein, so wird es in der Regel auch die Schutzschrift berücksichtigen - und dem Antrag deswegen möglicherweise nicht stattgeben.

Da auf Grund zivilprozessualer Vorschriften viele Gerichte zuständig sein können, sollte bei jedem in Betracht kommenden Gericht eine solche Schutzschrift hinterlegt werden. Dass dies mit erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, liegt auf der Hand. Deswegen wurde vorgeschlagen ein elektronisches, zentrales Schutzschriftenregister zu schaffen, bei dem Schutzschriften elektronisch hinterlegt und von den Gerichten abgerufen werden können (www.schutzschriftenregister.de). Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es allerdings noch nicht.

NJW EDVreport 2007 XXII.

 

 

Gepäckgebühr muß in Werbung für Flugreise erwähnt werden

Eine Fluggesellschaft hatte für günstige Flugreisen (z. B. Friedrichshafen - Pisa 25,59 EUR) geworben. Von einer Gebühr von 3,50 bzw. 7 Euro für jedes Gepäckstück war in der Werbung allerdings nicht die Rede. Das Landgericht (LG) Hamburg verbot die Werbung nunmehr als unzulässig, weil irreführend. Das angesprochene Publikum erwarte - auch bei einer Billigfluglinie - bei dem Angebot einer Flugreise, es könne Gepäckstücke im üblichen Umfang aufgeben, ohne dafür eine zusätzliche Gebühr zahlen zu müssen. In dieser Erwartung werde es getäuscht. Daran ändere auch nichts, dass jeder Passagier ein Handgepäckstück von bis zu zehn Kilogramm kostenfrei mitnehmen könne. Ein Handgepäckstück dürfe eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Die Mehrheit der Passagiere reise aber mit mehr als zehn Kilogramm Gepäck. Auch die Tatsache, dass die Presse über diese Gebühr berichtet habe, ändere an der Unzulässigkeit nichts.

LG Hamburg vom 20.12.2006 ; 315 0 776/06
WRP 2007, S. 570

 

Landgericht Hamburg: Gepäckgebühr muß in Werbung für Flugreise erwähnt werden (06/07)

Eine Fluggesellschaft hatte für günstige Flugreisen (z. B. Friedrichshafen - Pisa 25,59 EUR) geworben. Von einer Gebühr von 3,50 bzw. 7 Euro für jedes Gepäckstück war in der Werbung allerdings nicht die Rede. Das Landgericht (LG) Hamburg verbot die Werbung nunmehr als unzulässig, weil irreführend. Das angesprochene Publikum erwarte - auch bei einer Billigfluglinie - bei dem Angebot einer Flugreise, es könne Gepäckstücke im üblichen Umfang aufgeben, ohne dafür eine zusätzliche Gebühr zahlen zu müssen. In dieser Erwartung werde es getäuscht. Daran ändere auch nichts, dass jeder Passagier ein Handgepäckstück von bis zu zehn Kilogramm kostenfrei mitnehmen könne. Ein Handgepäckstück dürfe eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Die Mehrheit der Passagiere reise aber mit mehr als zehn Kilogramm Gepäck. Auch die Tatsache, dass die Presse über diese Gebühr berichtet habe, ändere an der Unzulässigkeit nichts.

LG Hamburg vom 20.12.2006 ; 315 0 776/06
WRP 2007, S. 570

 

OLG Köln: "Jeder 20. gewinnt.." ist unzulässig (05/07)

Mit der Schlagzeile "Jeder 20. gewinnt…." warb ein Reifenhändler um Kunden. Jeder 20. Käufer sollte ein Flugticket erhalten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah darin eine unzulässige Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf und damit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Gewinnspiele seien zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Eine derartiger Umstand sei es, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung voraussetze. Wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei ein derartiges Gewinnspiel nur, wenn alternativ zum Kauf eine gleichwertige Möglichkeit der Teilnahme am Gewinnspiel eingeräumt werde, ohne dass eine Ware des Veranstalters gekauft werden müsse.

OLG Köln vom 23.6.2006 ; Az. 6 U 205/05
GRUR - RR 2007, 48

 


 

Das neue Telemediengesetz (TMG) (03/07)

Mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag soll am 1. März 2007 auch das "Elektronische Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz ((ElGVG) in Kraft treten, in dem das Teledienstegesetz (TDG) und bisher im Rundfunk - Staatsvertrag verankerte Bestimmungen zum Telemediengesetz (TMG)" zusammengeführt werden.

Das TMG erfasst alle Informations - und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations - oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind. Dies können online Angebote von Waren und Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, zeitversetztes Video-on-demand, Weblogs, Onlinedienste, Internetsuchmaschinen und die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen per E-Mail sein.

Die wichtigsten Aspekte des TMG sind folgende:

Herkunftslandprinzip:
Die Auslagerung von Telemedien außerhalb der Europäischen Union spielt für das anwendbare Recht keine Rolle, wenn das Unternehmen seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Pflicht zur Herausgabe von Daten:
Anbieter müssen künftig für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnach –richten - oder des militärischen Abschirmdienstes Bestandsdaten wie Name, Anschrift oder persönliche Benutzerkennung herausgeben. Dies gilt auch, wenn es um die Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum oder die Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder geht.

Allgemeine Informationspflichten:
Anbieter müssen bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten: den Namen, die ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte, Möglichkeiten zur elektronische Kommunikation (Webadresse), behördliche Zulassung , zuständige Aufsichtsbehörde, das Handels -, Vereins -, Partnerschafts - oder Genossenschaftsregister einschließlich der Reg. Nr., bei Freiberuflern noch darüber hinaus gehende Angaben.

Besondere Informationspflichten für die Werbung

Kommerzielle Kommunikation muss klar als solche zu erkennen sein. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein, Angebote zur Verkaufsförderung ( z.B Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke ) , Bedingungen für ihre Inanspruchnahme, bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen müssen klar als solche erkennbar, leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Bei Versendung elektronischrer Post darf in der Kopfzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.

Spam:
Verstöße gegen das Gesetz, also insbesondere auch gegen das Spam - Verbot oder die Verschleierung des Werbzweckes können mit Geldbußen bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

 


 

Brüssel bereitetet Zulässigkeit von Produktplacement vor (01/07)

Das Europäische Parlament hat einer Regelung zugestimmt, nach der Produktplacement unter gewissen Voraussetzungen in allen Medien erlaubt sein soll. Allerdings sind dabei bestimmte Bedingungen einzuhalten wie

• keine Beeinflussung der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit des (Mediendienste)anbieters,

• keine unmittelbare Aufforderung zum Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen,

• Hinweis des Zuschauers/Lesers auf das Bestehen einer Vereinbarung über die Produktplatzierung, zu Programmbeginn und durch hinreichende Kennzeichnung,

• Produktplatzierungen zugunsten von Zigaretten und Tabakerzeugnissen oder zugunsten von Unternehmen, deren Hauptgeschäftsfeld die Herstellung und der Vertrieb von Zigaretten und Tabakerzeugnissen ist, sind untersagt.

• Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Zeitgeschehen dürfen Produktplatzierungen nicht beinhalten.

 


 

Neue Gebührensituation bei Anwälten (Oktober 06)

Seit dem 1. Juli 2006 gibt es für die außergerichtliche Beratung durch Anwälte keine gebührenrechtliche Grundlage mehr. Das bedeutet, dass das Honorar zwischen Anwalt und Mandant frei ausgehandelt werden kann. Hier gibt esdie Möglichkeit der Abrechnung nach Zeit, nach dem Wert oder pauschal.

 


 

Antidiskriminierungsgesetz in Kraft getreten (Oktober 06)

Am 16. August 2006 ist das "Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung", kurz Gleichbehandlungs - oder Antidiskriminierungsgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Erniedrigungen Gesetz findet Anwendung in erster Linie auf den Arbeitsbereich sowie die Mitgliedschaft in Verbänden. Betroffen sind also zunächst einmal die Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, also Werbeagenturen und Marketing treibende Unternehmen. Aber auch Benachteiligungen im Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum werden von dem Gesetz erfasst. Darunter lassen sich auch die Ergebnisse werbliche Leistungen verstehen, also eine Anzeige oder ein Fernsehspot.

Untersagt sind Benachteiligungen wegen eines der im Gesetz aufgeführten Gründe, wenn eine Person deswegen eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere in einer vergleichbaren Situation. Als "Belästigung" definiert wird eine unerwünschte Verhaltensweise in Bezug auf die im Gesetz genannten Diskriminierungsgründe, die die Würde der betreffenden Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schafft. Für ein derartiges Arbeitsklima haftet der Arbeitgeber.

Untersagt ist schließlich auch die sexuelle Belästigung, ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten (Handlungen und sogar Aufforderungen), sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhaltes sowie unerwünschtes Zeigen oder sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen. Einem Arbeitgeber ist deswegen dringend zu empfehlen, auch nur missverständliche Andeutungen, auch ironischer oder auch künstlerischer Art, z. B. an südliche Texte oder Karikaturen entfernen zu lassen. Wann eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters einer Person zulässig ist, wird in § 10 des Gesetzes genau geregelt.

Insbesondere im Bereich der Stellenanzeigen sollte daher auf die Vorschriften genau geachtet werden, da ein Verstoß auch finanzielle Folgen haben kann.

Eine so genannte "Erheblichkeitsschwelle" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass auch eine noch so geringfügige Belästigung oder Benachteiligung untersagt ist.

Das Gesetz sieht durchaus entsprechende Sanktionsmöglichkeiten vor. So muss der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einer Benachteiligung den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Ist kein Schaden entstanden, kann die beschäftigte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Im Streitfall muss der Beschuldigte (also der Arbeitgeber) beweisen, dass kein Verstoß gegen das Gesetz vorliegt, wenn die andere Partei Indizien vorträgt, "die eine Benachteiligung vermuten lassen".

Schließlich sieht das Gesetz auch noch die Schaffung einer zentralen Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor.

Aus juristischer Sicht enthält das Gesetz eine unübersehbare Möglichkeit von ungeklärten Fragen und deswegen gefährliche Fallstricke. Gefährlich deswegen, weil Verstöße immer Schadensersatzansprüche zum Folge haben können. Gerade die Erfahrung aus Arbeitsger -richtsprozessen zeigt, dass Arbeitgeber häufig Vergleiche schließen (müssen), weil zwar Indizien vorliegen, aber keine Beweise und die Durchführung eines Rechtsstreits zu viel Zeit und Geld kosten würde..

Man kann sich schon jetzt vorstellen, dass in einem Verfahren wegen eines Schadensersatz -anspruches wegen angeblich diskriminierenden Betriebsklimas beide Seiten dutzende, wenn nicht gar Hunderte von Betriebsangehörigen zum Beweis als Zeugen benennen und diese -noch schlimmer - auch noch vernommenen werden.

Das Gesetz bietet den Arbeitnehmern zudem das Recht, die Leistung zu verweigern, also z. B. nicht zur Arbeit zu erscheinen, wenn der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz trifft. Der Arbeitnehmer kann also wohl selbst entscheiden, ob das Betriebsklima diskriminierend ist. Kommt er zu diesem Ergebnis, kann er nach dem Gesetz Zuhause bleiben, bis es sich verbessert hat. Soll auch das der Arbeitnehmer selbst entscheiden? Wie soll er die Verbesserung be../urteilen können, wenn er nicht anwesend ist?

Die Gerichte, die ohnehin unter den Belastungen stöhnen, werden sich über die vielen umfangreichen, komplizierten, meist überflüssigen und häufig ergebnislosen Verfahren sicherlich " freuen ".

 


 

BverwG: Sportwetten - eine juristische Diskussionohne Ende oder das Ende der juristischen Diskussion? (Juli 06)

Das BVerfG hat am 28.3.2006 entschieden, dass das in Bayern bestehende Sportwettenmonopol gegen die Berufsfreiheit verstößt ( Az. 1 BvR 1054/01; NJW 2006,1261). Das BVerfG hob mit dieser Entscheidung ein Urteil des BVerwG auf, mit dem die Klage einer bayerischen Sportwettenveranstalterin auf Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten auch in das EU Ausland zurückgewiesen worden war. Auf der einen Seite werde das staatliche Monopol damit begründet, dass die Spielleidenschaft eingedämmt werden müsse, auf der anderen Seite versuche der Staat mit der Sportwette Oddset massiv den Markt zu erschließen und habe insbesondere die Zielgruppe der 18 bis 40-jährigen im Blick.

Das BVerwG hat nun mit Urteil vom 22.6.2006 erneut eine Klage auf Erteilung der Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten zurückgewiesen.

Glücksspiele unterliegen der Bundesrepublik Deutschland strengen Einschränkungen. Wer die Vorschriften verletzt, riskiert nicht nur ein Einschreiten der Ordnungsbehörde, wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch die Konfrontation mit dem Staatsanwalt.

§ 284 des Strafgesetzbuches nämlich verbietet die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis. Eine derartige Erlaubnis ist unwahrscheinlicher als der berühmte "Sechser im Lotto". Will man ein Glücksspiel in der gesamten Bundesrepublik und nicht nur in einem Bundesland veranstalten, muss man den Antrag in jedem Bundesland stellen (ein Bundesland übernimmt dann allerdings die Rolle der "Leitbehörde", deren Entscheidung von den anderen in der Regel übernommen wird). Die Entscheidung hängt davon ab, wie viele Genehmigungen bereits erteilt sind und wie viele Gewinnspiele man der Bevölkerung noch "zumuten" kann. Die Tatsache, dass der Staat sich auf diese Weise auch Konkurrenten vom Hals halten kann, spricht offiziell jedenfalls keine Rolle.

Aber nicht nur die Veranstaltung eines Glücksspiels ohne erforderliche Genehmigung ist gem. § 284 StGB mit Strafe bedroht, sondern nach § 285 StGB bereits die Werbung hierfür (bis zu zwei Jahre Haft oder Geldstrafe).

Kurzfristig wird sich deswegen auf Grund dieser Rechtsprechung für Gewinnspielveranstalter wohl nicht viel ändern. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass das BVerfG den Widerspruch zwischen den behaupteten Zielen des staatlichen Monopols (Eindämmung der Spielsucht) und dem tatsächlichen Verhalten des Staates (Erschließung des Marktes aus finanziellen Gründen) erkannt und in seiner Entscheidung auch deutlich angesprochen hat. Hinzukommt weiter, dass auch der Europäische Gerichtshof mit der so genannten "Gambell" Entscheidung vom 6.11.2003 (Az. C-101/01) in einer nationalen Verboten der Entfaltung der Tätigkeit von Wetten, insbesondere Sportereignissen als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehr angesehen hat. Deswegen: das Ende der juristischen Diskussion ist noch nicht abzusehen.

 


 

Beate U. und Olli K. und Michael B.

- Vibratoren dürfen nicht die Buchstaben Olli K. und Michael B. tragen

- Die Verwendung prominenter Namen für die eigene Werbung ohne Erlaubnis ist untersagt

Ein Erotikversand hatte Vibratoren mit den Buchstaben Olli K. und Michael B. ohne deren Kenntnis auf den Markt gebracht. Kurz vor der WM 2006 im eigenen Land denkt man bei den Initialen Olli K. und Michael B. sicher nicht an Olli Kraus und Michael Bauer. Und wenn diese Abkürzungen auf einem Produkt zu finden sind, liegt der Gedanke nahe: Olli K. und Michael B. sind damit einverstanden und lassen sich ihre zwei Buchstaben gut bezahlen. Auch wenn es in Deutschland sicher noch Dutzende Olli K.`s und Michael B`s gibt, kommen den meisten wohl die prominenten Fußballer in den Sinn.

Genau deswegen ist die Verwendung prominenter Namen für die eigene Werbung ohne Erlaubnis untersagt. Beispiele dafür gibt es viele. Ein solcher Fall hat sogar die deutsche Rechtslage zum Persönlichkeitsrecht entscheidend geprägt: Mit dem BGH-Urteil vom 14.02.1958 hat die Recht sprechung erstmals den Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts anerkannt. ("Herrenreiter-Entscheidung").

Ein damals sehr bekannter Springreiter war in einer Anzeige für das Potenzmittel OKASA bei dem Sprung über ein Hindernis gezeigt worden mit dem Hinweis "Startet für Deutschland". Weder Reiter noch Pferd waren vorher um Erlaubnis gefragt worden. Der BGH sprach dem Reiter erstmals eine finanzielle Entschädigung für die Rufschädigung zu.

Fußballer machten in der Vergangenheit von dieser rechtlichen Möglichkeit immer wieder Gebrauch. Uli Höneß bekam 25.000 EUR dafür, dass er in einer Anzeige als Uli H. in einer Sprechblase erwähnt wurde, vor dem Hintergrund eines Golfwagens und im Zusammenhang mit der Werbung für Vermögensanlagen.

Ein anderer erhielt eine Entschädigung dafür, dass er in einer Anzeige erschien, in der er im Tor stehend von hinten - nur für wenige wirklich
erkennbar - gezeigt wurde.

Ob die Entschädigung für die Olli K. und Michael B. höher als der durch die Umsatzsteigerung erzielte Gewinn sein wird, bleibt das Geheimnis
von Beate U..

Allerdings dürfte deswegen in nächster Zeit auch keine Werbung für Kondome mit den Buchstaben Olli K. mehr zu erwarten sein.

 


 

 

Änderung des Verbraucherleitbildes (VLB) - April 2006:
Tue Gutes - und rede darüber: jetzt erlaubt

Die Brauerei Krombacher tut es, Procter&Gamble tut es, Volvic tut es : Gutes tun und darüber reden. Gutes zu tun und darüber zu reden war aus wettbewerbsrechtlichen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland früher nicht zulässig. Erst vor kurzem hat der Bundesgerichtshof seine strenge Rechtsprechung in diesem Punkt ausdrücklich aufgehoben ( BGH Az. I ZR 55/02 vom 20.9.2005 ). Bis dahin war es verboten, ohne einen sachlichen Zusammenhang mit Appellen an soziale Gefühle Werbung zu treiben. Die Gerichte gingen davon aus, dass der Verbraucher das beworbene Produkt nur deswegen kaufe und keine rationale Kaufentscheidung mehr treffe.

Der BGH hat nun jedoch festgestellt, dass es grundsätzlich unbedenklich sei, wenn sich Werbung nicht auf Sachangaben beschränke, sondern Gefühle anspreche. Die Schwelle zur Unlauterkeit werde nur überschritten, wenn eine Maßnahme geeignet sei, unangemessenen, unsachlichen Einfluss in einem Maß auszuüben, das die freie Entscheidung beeinträchtige. Es sei vielmehr nicht (mehr) unlauter, das Kaufinteresse anzusprechen durch Appelle an die soziale Verantwortung, die Hilfsbereitschaft, das Mitleid oder das Umweltbewusstsein, auch ohne einen sachlichen Zusammenhang, auch wenn dies in eigenem wirtschaftlichen Interesse zielbewusst und planmäßig geschehe.

Die geänderte Rechtsprechung bietet der Werbung bisher nicht bekannte Möglichkeiten. Denn die neue Sichtweise des BGH ist auch in vielen anderen Bereichen von großer Bedeutung.

Psychischer Kaufzwang beispielsweise lag vor, wenn der Werbende mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln auf die Willensentscheidung des Verbrauchers einwirkt, dass dieser zumindest anstandshalber nicht umhin kann, auf ein Angebot einzugehen (so z. B. noch BGH WRP 98,162 ; GRUR 2000, S. 820 etc.). Nach der oben erwähnten BGH-Entscheidung müssen die Gerichte nunmehr andere, großzügigere Maßstäbe anlegen.

" Übertriebenes Anlocken " war z. B. dann gegeben, wenn der Preis eines Gewinnspiels zu hoch war oder an sich nicht zusammengehörige Ware miteinander verkoppelt beworben wurden . Als unzulässig angesehen wurden beispielsweise Prämien in Höhe von 1000 DM für die Vermittlung von Bauplätzen an einen Makler, von 100 DM für die Vermittlung von Autokunden oder von 20 DM für jeden Neukunden. Die so genannte " Laienwerbung " muss nun ebenfalls an den neue Maßstäbe gemessen werden.

Die Werbung mit dem Text " Kaufen Sie bei uns erstklassige Möbel zum niedrigen Lagerpreis, bevor die Industrie die Preise heraufsetzt. Jetzt kaufen, solange es noch billig ist!" dürfte heute nicht mehr als "Angstwerbung" für unzulässig gehalten werden.

51 Die Werbung mit der Gewährung von Zugaben und die Gewährung von Zugaben ist seit der Aufhebung der Zugabeverordnung (und des Rabattgesetzes) im Jahr 2001 grundsätzlich nicht mehr unzulässig. Allerdings kann auch heute noch eine Zugabe unzulässig sein, wenn durch sie "übertrieben" angelockt wird. Bei der Frage, was als "übertrieben" anzusehen ist, dürfen jetzt nicht mehr die alten, sondern müssen die neue Maßstäbe des Bundesgerichtshofes angelegt werden.

In Bezug auf Zugaben hat der Bundesgerichtshof dies sogar ausdrücklich erklärt. Eine einer Zeitschrift beigefügte Sonnenbrille zu einem Preis von 4,30 DM hielt er nicht wegen übertriebenen Anlockens für einen Wettbewerbsverstoß. Von einem übertriebenen Anlockeffekt könne hier nicht die Rede sein. Selbst wenn die Zeitschrift nur wegen der Sonnenbrille erworben werden würde, sei damit keine nennenswerten Belastung verbunden. Die Jugendlichen könnten das Angebot im Hinblick auf seine Preiswürdigkeit und eine wirtschaftliche Bedeutung sehr wohl richtig einschätzen ( BGH vom 22.9.2005 ; Az. I ZR 28/03 WRP 2006, S. 69 ).

Ähnliches gilt auch für die Gewährung von Nachlässen. Nachlässe sind seit der Aufhebung des RabattG der Höhe nach grundsätzlich nicht mehr beschränkt. Sie können nur dann unzulässig werden, wenn sie "übertrieben" anlocken. Und auch dabei sind - wie erwähnt - die neue Maßstäbe anzulegen.

Gefühlsbetonte Werbung, also der Appell an die soziale Hilfsbereitschaft, das Mitgefühl der Mitmenschen und die so geschaffene Gefühlslage der umworbenen Personen und deren Ausnutzung planmäßig zu Gunsten des geschäftlichen Vorteils war früher als Verstoss gegen " die guten Sitten " wettbewerbswidrig und zu unterlassen, wenn ein direkter oder indirekter Zusammenhang mit dem beworbene Produkt fehlte..

Auch Fälle so genannte " Schockwerbung " (Stichwort: Bennetton) sind daher jetzt grundsätzlich nicht mehr zu beanstanden.

Die neuen Maßstäbe müssen in Zukunft auch an umweltbezogene Werbung angelegt werden. Unzulässig war beispielsweise eine Aktionen des Autohändlers, der erklärte, er stifte seiner Wohngemeinde für jedes gekaufte Fahrzeug einen Baum. Das Kammergericht (KG) Berlin sah seinerzeit darin einen den Leistungswettbewerb verfälschenden, gefühlsbetonten Appell, der in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Absatz von Kraftwagen stehe und deswegen gegen den damaligen § 1 UWG verstieß. Dass das Pflanzen eines Baumes die Umwelt verschönerte, sei unbeachtlich. Aus dem gleichen Grunde wurde die Aktion eines Supermarktes für zehntausende Bäumchen untersagt, bei der versprochen wurde, daß vom Erlös eines jeden Bäumchens 20 Pfg. an die Umweltorganisation gingen. Verboten wurde aus diesem Grunde auch die Aussage " Mit jeder Mark, die ich bei .. bezahle, tue ich auch etwas für die Umwelt. Denn (die Firma) pflanzt Bäume, unterstützt Greenpeace, hilft Schulen und Gemeinden, fördert Künstler " untersagt worden. Unzulässig war sogar die Werbung mit dem Hinweis auf die Förderung eines Umweltprojektes, wenn die Zahlung im Zeitpunkt der Werbung schon geleistet war.

Nach der Aufgabe der Rechtsprechung durch den BGH heißt es jetzt: "Tue Gutes und werbe damit ".

 


 

(Werbe-)rechtliches rund um die Fußball WM 2006 - April 2006

Die Fußballweltmeisterschaft 2006 ist nicht nur ein sportliches Top Ereignis, sondern soll der Bundesrepublik auch zum langersehnten wirtschaftlichen Aufschwung verhelfen. Der Werbung kommt deswegen große Bedeutung zu. Damit das für Deutschland epochale Ereignis nicht zum Eigentor wird, sind viele juristische Stolpersteine zu beachten. Drei Rechtsbereiche lassen sich feststellen:

1. Die umfassenden Markenrechte der FIFA

2. Die Rechte um Stadt und Stadien

3. Die allgemeinen werberechtlichen Vorschriften

Im Zentrum stehen die Markenrechte der FIFA. Diese hat sich als Veranstalterin der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 hat sich in einem bisher nicht bekannten Ausmaß die Rechte für dieses Ereignis durch Marken, aber auch durch ihre Monopolstellung gesichert. Folgende Marken sind beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) für sie eingetragen*:

- Deutschland 2006
- Fußball WM 2006
- Fußball WM Deutschland
- WM Deutschland 2006
- WM 2006
- 2006 FIFA World Cup Germany
- FIFA WM 2006
- World Cup
- FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006
- FIFA
- Goleo

sowie der EU Marken**
- " World Cup 2006 "
- " World Cup 2006 Germany "
- " Germany 2006 "
- " WM 2006 "
- " Die Welt zu Gast bei Freunden "
- " FIFA WM 2006 "
- " FIFA World-Cup "

Darüber hinaus ist die FIFA Inhaberin einer Reihe von Bildmarken sowohl auf deutscher als auch auf der Ebene der Europäischen Union. ***

Was bedeutet die Eintragung einer Marke ?

Ist eine Marke entweder als nationale Marke oder als Gemeinschaftsmarke eingetragen, bedeutet dies, dass niemand eine durch die Marke geschützte Bezeichnung, ein Logo oder ein Bild ohne vorherige Erlaubnis des Markeninhabers benutzen darf. Das gilt nicht nur für die identische Benutzung, sondern auch für nicht identische, aber der geschützten Marke ahnliche Bezeichnungen oder Bilder. Der Markeninhaber muss also um Erlaubnis gefragt werden und wird diese i. d. R. nur gegen Entgelt und unter bestimmten Bedingungen in Bezug auf die Art der Verwendung der Marke erteilen. Das gilt natürlich auch für die Marken der FIFA. Wer die Markenrechte der FIFA verletzt, muß mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die FIFA kann auf Unterlassung der Verletzung, auf Auskunft über ihren Umfang und schließlich auf Schadenersatz klagen.

Wieweit reicht der Schutz einer Marke?

In welchem Umfang eine Marke Schutz genießt, hängt davon ab, für welche Klassen sie angemeldet wurde. Die Marken der FIFA wurden i. d. R. für die meisten der 42 Klassen eingetragen. Darüber hinaus muss mit jeder Anmeldung ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen vorgelegt werden, für die der Schutz der Marke beansprucht wird. Die FIFA hat in ihren Anmeldungen hunderte von Produkten und Dienstleistungen angegeben. Darin finden sich z. B. auch Kondome oder Süßigkeiten. Ob alle aufgeführten Produkte und Waren tatsächlich von der Marke geschützt sind, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Ein Hersteller von Süßwaren hat nämlich beim DPMA die Löschung von Teilen der Verzeichnisse der FIFA-Marken beantragt. Dieser Antrag war - nicht unerwartet - zu einem großen Teil auch erfolgreich. Das BPatG*** hat zahlreiche der Dienstleistungen und Waren aus den Verzeichnissen der FIFA gelöscht und damit zunächst für jedermann frei zugänglich gemacht. Allerdings hat die FIFA gegen die Entscheidung des BPatG dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Überprüfung vorgelegt.

Darf man die FIFA Marken für gelöschte Dienstleistungen/Waren nutzen?

Derzeit kann die FIFA nur Schutz für den Teil der Produkte und Dienstleistungen beanspruchen, der vom BPatG nicht gelöscht wurde****. Ob der BGH noch vor der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 Klarheit schaffen wird, ist fraglich. Für die an der Werbung während der Weltmeisterschaft interessierten Unternehmen ergibt sich dadurch folgende Situation:

Berücksichtigt man den ursprünglichen Schutzumfang, also die Produkte/Dienstleistungen, die in den von der FIFA dem Antrag beigefügten Verzeichnissen enthalten waren, und verwendet die durch die Marken geschützten Bezeichnungen und Logos für die gelöschten Produkte und Dienstleistungen nicht, riskiert man keine Konfrontation mit der FIFA, kann aber auch praktisch keine Werbung machen, zum Beispiel die Bezeichnungen "Fußball-Weltmeisterschaft 2006" oder "WM 2006" etc. ohne Erlaubnis der FIFA verwenden. Dass die FIFA diese Erlaubnis nicht umsonst erteilen wird, muss nicht besonders erwähnt werden.

Hält man sich an den nach der Löschung durch das BPatG derzeit tatsächlich geltenden Schutzumfang und benutzt durch das Markenrecht geschützte Bezeichnungen, die "frei" sind, muss man die FIFA nicht um Erlaubnis fragen und dafür natürlich auch nichts bezahlen. Würde jedoch der Bundesgerichtshof nach der WM die Entscheidung des BPatG aufheben und den ursprünglichen Schutzumfang wieder herstellen, könnte die FIFA nachträglich Ansprüche auf Unterlassung und natürlich Schadenersatz geltend machen. Die Höhe des Schadenersatzes beliefe sich dann in etwa auf den Betrag, der zu bezahlen gewesen wäre, wenn man die FIFA von vornherein um Erlaubnis für die Nutzung gefragt hätte.

Wie der BGH diese Frage beurteilen wird, lässt sich nicht sicher voraussagen. Das BPatG jedenfalls hat in seiner Entscheidung ausgeführt

"Es muss Dritten unbenommen bleiben, frei von Monopol-Rechten mit der Bezeichnung "Fußball WM 2006" darauf hinzuweisen, dass sich ihre Angebote auf eine Fußball-Weltmeisterschaft im Jahre 2006 beziehen, dabei zum Einsatz kommen oder sich bei einer solchen bewährt haben. " ***

Zum Schutzumfang der FIFA - Bildmarken

Derartige Zweifel am Schutzumfang gibt es dagegen bei den Bildmarken nicht. Ausgeschlossen ist nicht nur die identische Verwendung der geschützten Marken, sondern auch die Verwendung ähnlicher, insbesondere verwechslungsfähiger Gestaltungen.

Nutzungsvorgaben der FIFA

Aber auch das Unternehmen, das offiziell um das Recht zur Nutzung bei der FIFA angesucht und sie erhalten hat, muss neben den markenrechtlichen Vorschriften die offiziellen " FIFA - Richtlinien zum Gebrauch der Marken " beachten.*****

Verboten ist die markenmäßige Benutzung?

Das bedeutet, dass identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen/Bezeichnungen nicht auf den Waren oder ihrer Verpackung angebracht und dass diese Waren natürlich auch nicht angeboten, beworben oder gar in den Verkehr gebracht werden dürfen. Das gilt auch für die Verwendung der Bezeichnungen bzw. Logos auf Geschäftspapieren und in jeder anderen Erscheinungsform von Werbung. Von einer "markenmäßigen" Benutzung ist dann auszugehen, wenn der Eindruck entsteht, es handele sich um einen Hinweis auf das werbende Unternehmen. Die Rechtsprechung legt den Begriff der "markenmäßigen" Benutzung sehr weit aus. Hinweise, auch schriftlicher Art, können diesen Verdacht i. d. R. nicht ausräumen.

Weitere Schranken:

Die FIFA möchte jede Aktivität in Marketing, Promotion, Werbung oder PR in Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 von ihrer Erlaubnis abhängig machen. Man ist der Meinung, die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 sei kein Allgemeingut, sondern eine private Veranstaltung der 207 Fußballverbä;nde. Deswegen will sie zum Beispiel an den Fußballstadien keine Firmennamen sehen, die nicht von ihr genehmigt wurden. Die Bezeichnung "Allianz Arena" müsste also für die Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft entfernt werden, wenn die Allianz nicht eine entsprechende Vereinbarung mit der FIFA schlösse.

Um die Stadien, in denen Spiele ausgetragen werden, befindet sich eine Bannmeile, innerhalb deren die Werbung ohne Zustimmung der FIFA bzw. der von ihr legitimierten Städte nicht erlaubt ist. Flyer, Fanartikel etc. dürfen hier ebenso wenig ohne Genehmigung verteilt werden wie Banner, Schilder, Flugblätter, wenn das Organisationscommittee Anlass zur "Annahme hat, dass diese im Stadion zur Schau gestellt werden". Wenn sich beispielsweise Tausende von Zuschauern im Stadion in Kleidung in der Farbe der Telekom einfinden würden und so der Fernsehzuschauer den Eintritt gewinnen könnte, die Telekom sei Sponsor der Weltmeisterschaft 2006, könnte diesen Zuschauern der Einlass trotz gültiger Eintrittskarte verweigert werden, wenn die Telekom nicht tatsächlich offizieller Sponsor ist.

Die Eintrittskarten dürfen entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht als Gewinne in Gewinnspielen ausgelobt werden.

Auch den Austragungsorten hat die FIFA strenge Bindungen in Bezug auf Markenverwendung, Sponsoring etc. auferlegt. Strenge Vorschriften regeln die Zulässigkeit der Übertragung von Spielen bei kommerziellen, aber auch bei nichtkommerziellen Veranstaltungen. Die FIFA gibt vor, dass die Übertragung im Rahmen von nicht-kommerziellen Veranstaltungen bei der hierfür zuständigen Firma "Infront" angemeldet werden sollen. Weder Veranstalter noch Sponsoren dieser Veranstaltung dürfen sich als FIFA Sponsoren ausgeben oder diesen Eindruck erwecken, wenn es nicht zutrifft. Bei kommerziellen Veranstaltungen dürfen nur lokale Unternehmen eingebunden werden, die von der FIFA nicht als Wettbewerber der offiziellen Sponsoren betrachtet werden. Wird ein "indirektes Eintrittsgeld" verlangt, etwa in der Form höherer Verzehrkosten etc. wird in den Augen der FIFA aus der nichtkommerziellen Veranstaltung eine kommerzielle Veranstaltung mit den sich daraus ergebenden vor allem finanziellen Konsequenzen. Ob dieser juristische Sicht der FIFA in allen Belangen zutrifft, kann bezweifelt werden. Dennoch bleibt denjenigen, die an Werbung im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 interessiert sind, im Grunde nichts anderes übrig, als diese Bedingungen zu akzeptieren.

 


 

Advertising regulations for the World Cup 2006 - April 2006

It is hoped that the 2006 World Cup will assist Germany in achieving a long awaited boost to the economy. Advertising is to play a significant role in this. There are however, many legal pitfalls to be observed so that the epochal event doesn't result in an own goal.


Central to this are the trademark rights. FIFA as organisers of the World Cup 2006, have already secured the rights to this event to an extent never seen before both with trademark rights and "virtue of the facts".

FIFA is the proprietor of these trademarks registered at the German brand and patent office:

- Deutschland 2006
- Fußball WM 2006
- Fußball WM Deutschland
- WM Deutschland
- WM 2006
- FIFA World Championship 2006
- FIFA WM 2006
- 2006 FIFA World Cup Germany
- FIFA WM 2006
- World Cup
- FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006
- FIFA
- Goleo

In addition to the EU trademarks

- World Cup 2006
- World Cup 2006 Germany
- Germany 2006
- WM 2006
- "Die Welt zu Gast bei Freunden"
- FIFA WM 2006
- FIFA World-cup

FIFA is also the proprietor of a number of picture rights at German and European level.

How far reaching is this protection?

If a description or graphic design should be protected as a trademark, no other may use this image in order to promote his or her own products or services. If he should do this anyway, he violates the FIFA trademark rights and will face the legal consequences. The FIFA may file for injunctive relief, information about the extent of damage and finally, sue for compensation.

The extent of protection on German trademarks has however, not been conclusively decided. The extent of protection a trademark enjoys is dependant on its class of registration. In addition, a directory must be supplied with each registration listing the goods and services for which the trademark protection is required. FIFA submitted hundreds of goods and services with their registration. These include for example condoms and sweets. For this reason a sweet manufacturer has applied for several FIFA trademarks to be deleted at the DMPA (German trademark and patent office).

This application was, unsurprisingly, successful to a great extent. The Federal Patent Court deleted a number of products and services from the FIFA directory, making these, for the time being, freely accessible to all.

- Call up the list of free and not free products/services?
- Publish logos?

At present FIFA may only claim protection for products and services not deleted by the DMPA. However, FIFA has filed an appeal against these deletions at the German Federal Court of Justice. It is questionable whether a judgement will be announced before the kick-off to the 2006 World Cup. For those interested in featuring the World Cup in their advertising, the following situation has been created.

If one observes the previous extent of protection, taking into account the full product directory contained in the original application by FIFA, one carries no risk of confrontation, but one can hardly advertise without obtaining permission from FIFA. That this permission will not be granted free of charge must particularly be emphasised.

If one adheres to the actual present extent of protection, after the deletion of the products and uses the descriptions previously protected by registered trademarks, which are free at present, no permission from FIFA need be obtained and naturally there will be no requirement for payment. If the Federal Court of Justice should reverse the decision of the Federal Patent Court and legally enforce the original protection, FIFA may file for injunctive relief in retrospect and sue for compensation. The amount of compensation would approximate amount as would have been paid if usage rights had been purchased from the FIFA from the start.

The Federal Patent Court commented its decision as follows:

Third parties should be at liberty, free from monopoly rights on the description "Fußball WM 2006", to draw attention to their offers relating to a football world cup in 2006.

The confusion about the extent of trademark protection does not, however, relate to logos. Not only is the usage of identical trademarks prohibited, but also similar logos, particularly those that could be mistaken for the protected logos.

Also those who are already applying for rights of usage from FIFA and are prepared to pay for these rights must observe the official "Guidelines for use of FIFA's trademarks". In addition to applicable statutory trademark regulations

So what is prohibited?

Unauthorised usage of trademarks in an identical or similar form for such products and services as listed in the product or service directories. This means that identical or similar symbols may not be attached to products or packaging and these products are naturally not permitted to be offered for sale, advertised or distributed. This also applies to use on business papers and any distinct form of advertising. "Trademark type usage" is when the impression is created that the mark identifies the company advertising. The courts interpret the term "Trademark type usage" very broadly. Informative written references cannot as a rule dispel the assumption.

There are numerous other legal pitfalls in addition to problems concerning the use of descriptions, logos and trademarks in relation to the World Cup 2006.

Prize draws

Prize draws are generally permitted if participation is not connected to the compulsory purchasing of a product or service. (Section 4 no. 6 German Unfair Competitions act). They may naturally also be held in conjunction with the World Cup 2006. However, the trademark rights (use of the description World Cup 2006, Football World Cup 2006, picture rights e.g. Goleo) must be observed. Tickets for World Cup matches are not permitted to be advertised as prizes. This is not prohibited by laws against unfair competition, rather it is prohibited by the general terms and conditions of business agreed on purchase of the tickets. The tickets are personalised and non-transferable.

Public viewing

If a group of customers or fans are intended to gather to watch to a football match on a large screen television, FIFA is of the opinion that the rights for such events lie with the company "Infront", under FIFA's management. Therefore, they have also developed guidelines for commercial and non-commercial viewing. The term non-commercial viewing applies if no direct or indirect payment (e.g. higher charges for refreshments) is demanded. Also, according to the guidelines, sponsors are not permitted to be incorporated. That in advertising the event it is not permitted to create the unfounded belief that the event organiser has any connection with FIFA, goes without saying. The guidelines reflect FIFA's opinion that also this non-commercial form of event should equally be registered with Infront.

Advertising in the vicinity of stadiums

Advertising within the security zone around a stadium is only permitted in compliance with regulations of the stadium operators. Outside the stadium, the statutory regulations of road and pathway laws of individual federal states are applicable. In accordance with these regulations, the "special use" (handing out of fliers, erecting of stands, etc) of public lands requires the express permission of the appropriate official body.

In general

In addition to the special regulations governing World Cup 2006 advertising, the generally applicable competition laws must also be adhered to. This means, for example that the unfounded impression is not to be created that a product or service has any official connection to FIFA or that an event organiser be an official sponsor. The use of photos of players, or events is only permitted with the permission of the copyright holder. Permission of the person photographed is also necessary. If music is used for an event, GEMA charges will apply. Price reductions or other promotions based on the World Cup are permitted, but FIFA trademark rights should be observed.

Attachments:

- Overview of FIFA trademarks
- Products and services from the directory of trademarks World Cup 2006 and Football World Cup 2006 deleted by Federal Patent Court (file no.)
- Products and services listed in the directories World Cup 2006 and Football World Cup 2006
- Guidelines for the commercial showings of FIFA World Cup 2006 games
- Guidelines for non-commercial showings of FIFA World Cup 2006
- Regulation of virtual advertising D821

 


 

Public Viewing - Fußballschauen außerhalb des Stadions (03/2006)

Weltmeisterschaft 2006: Millionen von " Bundestrainern " müssen die Spiele am Fernsehgerät, in Filmtheatern oder auf Leinwänden unter freiem Himmel verfolgen, weil sie keine Karten mehr bekommen haben. Manche erwarten sogar, dass bei Public Viewing doppelt so viele Fans mitfiebern werden wie in den Stadien. Das " Public Viewing " könnte zur offenen FIFA – Flanke (siehe w&v Nr. 11 2006 ) werden. Dennoch, auch hier hat die FIFA versucht, Schranken zu errichten.

In Richtlinien für " Kommerzielle öffentliche Vorführungen von Spielen der FIFA WM 2006 " sowie für " Nicht -kommerzielle öffentliche Vorführungen " hat sie die Bedingungen niedergelegt, bei deren Einhaltung sie gegen die Veranstaltung keine Bedenken hat ( www.fifaworldcup.com ).

Für kommerzielle Veranstaltungen müssen die schriftliche Erlaubnis für die Übertragung ihrer Tochterfirma Infront vorliegen, außerdem die erforderlichen Genehmigungen der Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) und behördliche Genehmigungen für die Durchführung. Liegt die Genehmigung von Infront vor, darf der Veranstalter gegebenenfalls auch ein Eintrittsgeld erheben.

Allerdings darf auf keinen Fall der Eindruck erweckt werden, der Veranstalter stehe in irgendeiner Beziehung zur FIFA. Auch darf er keine Werberechte für seine Veranstaltung einräumen. Beim Verkauf von Waren (z. B. Speisen und Getränke) während der Veranstaltung darf nicht der Eindruck entstehen, zwischen dem Verkäufer/Anbieter bestehe eine offizielle Verbindung zur FIFA. Werbehinweise " on – screen " sind nur erlaubt, wenn den offiziellen Sponsoren einen " Erstrecht " eingeräumt wurde etwa für einen Spot vor Beginn des Spiels, in der Halbzeitpause oder unmittelbar nach Ende des Spiels.

Auch für nichtkommerzielle Veranstaltungen ( bei denen also kein Eintrittsgeld verlangt wird ) bedarf es einer Genehmigung der FIFA Tochter Infront, ebenfalls müssen die übrigen Voraussetzungen (Genehmigung der Verwertungsgesellschaften, behördliche Genehmigungen) erfüllt sein. Entgelt für den Zugang zur Veranstaltung darf weder indirekter noch in indirekter Form erhoben werden. Dritten dürfen keine Sponsoringrechte eingeräumt, Getränke, Speisen oder sonstige Waren dürfen verkauft werden, wenn nicht der Eindruck einer offiziellen Verbindung zur FIFA erweckt wird. Natürlich dürfen auch bei einer nicht - kommerziellen Veranstaltung keine Bezeichnungen, Logos und Marken der FIFA verwendet werden.

Die FIFA vermarktet ihre Rechte durch auch eigene Tochtergesellschaften in Zug, Frankfurt und München. Es gibt 15 offizielle Partner mit weltweiten Rechten und 6 nationale mit nationalen Rechten. Die Sponsoren erhalten das Recht, mit bestimmten FIFA Marken und Symbolen zu werben. Das sind insbesondere der FIFA Pokal, das offizielle Logo, das Maskottchen, das offizielle Poster sowie die offiziellen Titel. Die zwölf Ausrichter-Städte habe im Rahmen des " Host-City Programms " bestimmte Marketingrechte. So können sie Rechte an den Werberbanden in ihren Stadien vergeben, können StädteMedaillen herausgeben, Werbegeschenke mit ihrem Städtelogo und schließlich so genannte " Host City Events " mit Bezug auf die FIFA veranstalten wie z. B. Konzerte, Ausstellungen, Turniere und schließlich Public Viewing. Bei dem Public Viewing sollen - so stellt sich zumindest die FIFA dies vor - nur die Produkte der Sponsoren verwendet werden (so z. B. Coca-Cola, Anhäuser Busch etc.). Ob dies allerdings rechtlich haltbar ist, darf bezweifelt werden.

Neben den FIFA Richtlinien sind die allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten, also z. B. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, aber auch die Straßenverkehrsordnung, die lokalen Werbevorschriften, die GEMA und die GEZ Bedingungen. Dass mit dem Namen, den Fotos von Spielern nicht geworben werden darf, wenn deren Einverständnis nicht vorliegt, versteht sich von fast von selbst.

Erlaubt ist es allerdings seit der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, damit für sich selbst zu werben, dass man etwa den Fußballsport, junge Fußballspieler, die deutsche Sporthilfe etc. unterstützt. Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem seine bisherige Rechtsprechung des Verbotes, an soziale Motive wie z. B. die Hilfsbereitschaft etc. zu appellieren, ausdrücklich aufgehoben.

Es sei nicht ( mehr ) grundsätzlich unlauter, das Kaufinteresse anzusprechen durch Appelle an die soziale Verantwortung, die Hilfsbereitschaft, das Mitleid oder das Umweltbewusstsein, auch ohne einen sachlichen Zusammenhang, auch wenn dies in eigenem wirtschaftlichen Interesse zielbewusst und planmäßig geschehe. An der gegenteiligen Auffassung in früheren Entscheidungen werde nicht mehr gehalten ( BGH Az. I ZR 55/02, WRP 2006, S. 67 ).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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